Rentenversicherungspflicht bei einem Minijob - Befreiung beantragen
Als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer, die beziehungsweise der einen Minijob ausübt, sind Sie rentenversicherungspflichtig. Der von Ihnen zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 3,6 Prozent des Arbeitsentgeltes oder 13,6 Prozent bei Beschäftigungen in Privathaushalten (haushaltsnahe Dienstleistung).
Durch die Befreiung verzichten Sie auf den Erwerb von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das heißt, dass Ihre Beschäftigungszeit nicht in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten berücksichtigt wird.
Wartezeiten sind Voraussetzung für:
- einen früheren Rentenbeginn,
- Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation im medizinischen Bereich als auch im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung,
- die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung,
- den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung (bAV) und
- die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (Riester-Rente).
Außerdem wird das erzielte Arbeitsentgelt nur anteilig bei der Berechnung Ihrer Rentenanwartschaften berücksichtigt.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die Dauer aller zeitgleich ausgeübten Minijobs bindend. Sie können diese nicht widerrufen.