Logo der Stadt SchriesheimLogo der Stadt Schriesheim
Lassen Sie sich den Text der Seite vorlesen

Grundsteuerreform

Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig: Danach war die bisher praktizierte Einheitsbewertung nicht verfassungskonform. In der Folge wurde die Grundsteuer per Bundesgesetz neu geregelt. Darüber hinaus wurde beschlossen, dass die Bundesländer vom Bundesgesetz abweichen und eigene Grundsteuergesetze verabschieden können. Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Landtag hat das Landesgrundsteuergesetz am 04. November 2020 verabschiedet.

Die bisherigen Regelungen des alten Grundsteuergesetzes gelten übergangsweise noch bis zum 31. Dezember 2024. Ab dem 01. Januar 2025 wird die Steuer nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz erhoben.

Im Zuge der Grundsteuerreform müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken eine Grundsteuer-Erklärung, auch „Feststellungserklärung“ genannt, bei dem Finanzamt abgeben. Die Grundsteuererklärung ist grundsätzlich elektronisch, beispielsweise über das Portal der Steuerverwaltung „ELSTER“, einzureichen.

Informationen zu Grundsteuer B

Die Abgabefrist wurde von den Finanzministern der Länder um drei Monate verlängert. Die Übermittlung der Feststellungserklärung von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern muss bis 31. Januar 2023 erfolgen (Grundsteuer B).

Zur Abgabe der Feststellungserklärung benötigen Sie folgende Daten:

  • Aktenzeichen: zu finden auf dem bisherigen Einheitswertbescheid des Finanzamts, Grundsteuermessbescheid des Finanzamts oder Grundsteuerbescheid
  • Grundstücksfläche: zu finden auf dem Einheitswertbescheid des Finanzamts, dem Kaufvertrag, im Grundbuchauszug oder über das Bodenrichtwertinformationssystem BORIS-BW
  • Bodenrichtwert: abrufbar über das Bodenrichtwertinformationssystem BORIS-BW ("Bodenrichtwerte Grundsteuer B" auswählen)
  • Nutzungsart: Wohnen oder Nicht-Wohnen

Sollten Sie einen Grundbuchauszug (Grundbuchabschrift) benötigen, können Sie diesen gegen eine Gebühr bei der Grundbucheinsichtsstelle der Stadt Schriesheim beantragen. Die Bestellung von Grundbuchabschriften ist auch bequem online möglich.

Bisher sind gut 1,7 Millionen Grundsteuererklärungen eingegangen. Das sind 30 Prozent der insgesamt abzugebenden Erklärungen. (Stand: 13. Oktober 2022)
Die Erinnerungen für die Grundsteuer B versendet das Finanzamt im ersten Quartal 2023.

Informationen zu Grundsteuer A

Private Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Besitz (Grundsteuer A) erhalten das Informationsschreiben für ihre Erklärung Anfang Januar 2023. Darin werden unter anderem das Aktenzeichen und verschiedene grundstücksbezogene Informationen mitgeteilt, die das Ausfüllen der Erklärung erleichtern. Jedoch ist die Abgabe auch bereits jetzt möglich. Die Erinnerungen für die Grundsteuer A folgen im zweiten Quartal 2023.

Die benötigten Daten und Informationen, die für die Erklärung zur Grundsteuer A erforderlich sind, können über die zentrale Internetseite der Finanzämter Baden-Württemberg abgerufen werden. Unter nachfolgendem Link finden sich auch Unterstützungsangebote zur Abgabe der Erklärung.

Website der Finanzämter Baden-Württemberg

Weiteres Vorgehen

Die ersten Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide von bereits eingereichten Erklärungen wurden bereits versendet. Der Versand erstreckt sich bis ins Jahr 2024. Sollten der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid mit den angegebenen Angaben übereinstimmen, ist für Bürgerinnen und Bürger nichts weiter zu unternehmen.