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Dienstleistung

Behinderungsgrad feststellen lassen

Als Behinderung wird jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung bezeichnet, die dauerhaft zu Einschränkungen und damit zu sozialen Beeinträchtigungen führt. Dabei ist unerheblich, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht oder seit Geburt besteht.

Wer Sonderrechte und so genannte Nachteilsausgleiche wie besonderen Kündigungsschutz oder steuerliche Vergünstigungen erhalten möchte, muss sich eine solche Einschränkung amtlich bestätigen lassen. Denn nur wer als schwerbehindert gilt, hat Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Auf Antrag beim Landratsamt stellen ärztliche Gutachter das Vorliegen und den Grad der Behinderung (GdB) fest . Rechtsgrundlage ist § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.

Maßeinheit für den Grad der Einschränkung

Der Grad der Behinderung ist ein Maß für die Auswirkungen einer Beeinträchtigung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Er ist in Zehnerschritten von 10 bis 100 eingeteilt.

Gesundheitsstörungen, die keinen GdB von mindestens 10 erreichen, gelten nicht als Behinderung. Eine Feststellung über den Grad der Behinderung wird nur getroffen, wenn insgesamt ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Hierfür werden jedoch nicht die einzelnen GdB addiert, sondern die festgestellten Beeinträchtigungen und ihre Auswirkungen in ihrer Gesamtheit betrachtet. Die Kriterien für die Bestimmung des Grads der Behinderung sind in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegt.

Schwerbehindertenausweis für Sonderrechte und Nachteilsausgleiche

Wer einen GdB von 50 hat, gilt als schwerbehindert und hat damit Anspruch auf einen  Schwerbehindertenausweis. Der Ausweis enthält Angaben zum Grad der Behinderung und Merkzeichen für spezifische Behinderungen wie „H“ für hilflos oder „Gl“ für gehörlos. Der Ausweis ist bundesweit gültig.  

Die Beantragung und Ausstellung des Ausweises ist kostenlos. Er kann unbefristet ausgestellt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass sich der Gesundheitszustand wieder bessert.

Seit dem 1. Januar 2013 wird der Schwerbehindertenausweis in Baden-Württemberg als Plastikkarte im Scheckkartenformat ausgestellt. Er ist benutzerfreundlicher als der bisherige Ausweis in Papierform, denn die neue Karte enthält den Nachweis der Schwerbehinderung in englischer Sprache sowie eine Kennzeichnung in Brailleschrift. So können sehbehinderte Menschen den Ausweis von Karten gleicher Größe unterscheiden. Die alten Ausweise sind aber weiterhin gültig; es besteht keine Umtauschpflicht.