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Dienstleistung

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater - Erlaubnis für Tätigkeit beantragen

Es gibt drei unterschiedliche Erlaubnisse, die sich untereinander ausschließen:

  • Erlaubnis als Versicherungsvertreterin oder Versicherungsvertreter
    Als Versicherungsvertreterin oder Versicherungsvertreter sind Sie bei Ihren Vermittlungen an eine oder mehrere Versicherungsgesellschaften vertraglich gebunden und vertreten deshalb die Interessen dieser Versicherungsunternehmen.
  • Erlaubnis als Versicherungsmaklerin oder Versicherungsmakler
    Als Versicherungsmaklerin oder Versicherungsmakler vermitteln Sie Versicherungen ohne vertragliche Bindung an eine oder mehrere Versicherungsgesellschaften. Sie sollen neutral die Interessen der Versicherungskundinnen und Versicherungskunden bei der Auswahl der für sie geeigneten Versicherung vertreten.
  • Erlaubnis als Versicherungsberaterin oder Versicherungsberater
    Als Versicherungsberaterin oder Versicherungsberater vermitteln Sie keine Versicherungen. Sie erhalten daher von den Versicherungsgesellschaften keine Vermittlungsprovision und sind auch sonst von diesen unabhängig. Sie entwickeln Konzepte für den kundenspezifisch richtigen Versicherungsschutz und die dafür geeigneten Versicherungsgesellschaften. Sie sind ausschließlich im Interesse der Kundinnen und Kunden tätig und werden nur von diesen bezahlt.

Ohne Erlaubnis dürfen Sie Versicherungen vor allem in folgenden Fällen vermitteln:

  • Die Vermittlung von und die Beratung über Versicherungen erfolgen geringfügig als Nebenerwerb ("Bagatellvermittlerin" oder "Bagatellvermittler").
  • Die Vermittlung und Beratung erfolgt nur als Ergänzung zu einer anderen Tätigkeit.
    Beispiel: Vermittlung von Haftpflichtversicherungen durch Autohändlerinnen und Autohändler. Diese Erleichterung gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur, wenn Sie eine Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler beantragen.

Hinweis: Sie müssen sich in das Vermittlerregister eintragen lassen.

Besonderheiten für ausländische Staatsangehörige

Ausländische Staatsangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eine Niederlassung haben, müssen sich in diesem Land registrieren lassen. Sie benötigen in Deutschland weder eine Erlaubnis noch können Sie sich in das deutsche Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.

Für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten gelten dieselben Bestimmungen wie für deutsche Staatsangehörige. Diese gelten auch für EU-Staatsangehörige, die ausschließlich in Deutschland ein entsprechendes Gewerbe anmelden.

Sie müssen die allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen einhalten. Sofern bestimmte deutsche Ausbildungen zum Nachweis der Sachkunde ausreichen, gelten vergleichbare Nachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) als gleichwertig.