Reisepass - Ausstellung eines Zweitpasses beantragen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen zweiten Reisepass erhalten.
Ein Zweitpass gilt sechs Jahre lang. Lassen Sie sich einen vorläufigen Reisepass als Zweitpass ausstellen, gilt dieser höchstens ein Jahr lang.
Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse am Besitz eines zweiten Reisepasses. Dies trifft beispielsweise in folgenden Fällen zu:
- Sie reisen aus beruflichen Gründen viel. Wegen der zeitlichen Verzögerungen bei der Beschaffung von Visa brauchen Sie einen zweiten Reisepass.
- Sie möchten in ein Land reisen, das Ihnen möglicherweise die Einreise verweigert, weil sich in Ihrem Reisepass Einreisestempel bestimmter anderer Staaten befinden. Beispielsweise verweigern manche arabische Staaten die Einreise, wenn aus Ihrem Reisepass hervorgeht, dass Sie sich in Israel aufgehalten haben.
Nicht als berechtigtes Interesse gelten beispielsweise:
- allgemeine Begründungen
- häufige Auslandsreisen alleine
- dass Ihr Reisepass bereits vollständig mit Sichtvermerken bestempelt ist
Hinweis: Auch wenn Sie schon im Besitz eines Zweitpasses waren, müssen Sie die Gründe bei der Neuausstellung erneut nachweisen.
Ob Ihre Gründe als ausreichend angesehen werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Passbehörde.
Sie müssen den Zweitpass persönlich beim Bürgerbüro beantragen und die Gründe für Ihren Antrag schriftlich darlegen.
Als Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können Sie einen Reisepass bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung bestimmt das Auswärtige Amt. Ihren Passantrag können Sie auch in Deutschland an jeder Passbehörde stellen. Diese Passbehörde wird als unzuständige Behörde Ihren Antrag bearbeiten, wenn von Ihnen ein wichtiger Grund dargelegt wird. Ein solcher Grund liegt z.B. dann vor, wenn Sie geltend machen, dass der Weg zur zuständigen Auslandsvertretung erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde. Beachten Sie, dass in diesen Fällen für die Bearbeitung die Ermächtigung der zuständigen Auslandsvertretung vorliegen muss und für die Antragstellung häufig eine Terminvereinbarung notwendig ist.
Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen, jeweils ein flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers.
Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
Die Passbehörde informiert Sie, sobald Sie den Reisepass abholen können. Zur Abholung können Sie auch eine andere Person schriftlich bevollmächtigen. Dafür nutzen Sie bitte den Vordruck, den Sie am Tag der Beantragung erhalten. Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und ihren eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.
- bisheriger Reisepass oder Personalausweis
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DIGITALES LICHTBILD SEIT 01.05.2025
Das Bürgerbüro Schriesheim ist mit Lichtbildaufnahmegeräten der Bundesdruckerei (PointID) ausgestattet. Somit können Sie ein Lichtbild im Bürgerbüro anfertigen lassen.Babys und Kleinkinder: Da die PointIDs aktuell noch nicht für die Erstellung von digitalen Lichtbildern für Kleinkinder (0-6 Jahre) geeignet sind, bitten wir Sie, auf die nachfolgend beschriebenen Möglichkeiten zurückzugreifen.
Sie können das digitale Foto auch bei einem zertifizierten Fotostudio oder bei einem zertifizierten Drogeriemarkt anfertigen lassen. Die Fotos werden den Bürgerbüros dann über einen gesicherten, elektronischen Weg (Fotocloud) zur Verfügung gestellt. Der Abruf aus der Fotocloud erfolgt über einen QR-Code, den Sie bitte zur Vorsprache mitbringen.
Digitale Lichtbilder ab 01. Mai 2025:
Gemäß dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im pass- und ausweisrechtlichen
Dokumentenwesen vom 3. Dezember 2020 dürfen ab dem 1. Mai 2025 ausschließlich digitale Lichtbilder für die Beantragung hoheitlicher Dokumente genutzt werden. - schriftliche Begründung für den Antrag
- Nachweis über das berechtigte Interesse wie z.B. schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, Buchungsbestätigungen, Flugtickets
Achtung: Vor allem bei der Erstausstellung (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein (zum Beispiel: Personenstandurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden). Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn Sie bei der Erstausstellung nur einen vorläufigen Nachweis über die Deutscheneigenschaft vorgelegt haben (zum Beispiel Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes).
Darüber hinaus sind auch bei der Antragstellung von Auslandsdeutsche bei einer Passbehörde im Inland (unzuständige Behörde) die Vorlage von weiteren Unterlagen erforderlich.
Grundsätzlich wird empfohlen, sich vorab beim Bürgerbüro über die in Ihrem Einzelfall erforderlichen Unterlagen zu informieren.
Gebühren ab 1. Januar 2024:
- Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: 32,00 EUR ) mit 32 Seiten / 48 Seiten:
- Personen ab 24 Jahren: 102,00 EUR / 124,00 EUR
- Personen unter 24 Jahren: 69,50 EUR/ 91,50 EUR
- Reisepass mit 48 Seiten (Zuschlag: 22,00 EUR):
- Personen ab 24 Jahren: 92,00 EUR
- Personen unter 24 Jahren: 59,50 EUR
- Reisepass mit 32 Seiten:
- Personen ab 24 Jahren: 70,00 EUR
- Personen unter 24 Jahren: 37,50 EUR
- Die Gebühr für ein Reisepass mit 32 Seiten verdoppelt sich, wenn die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde beantragt wird. Sie beträgt für Personen:
- ab 24 Jahre: 140,00 EUR
- unter 24 Jahre: 75,00 EUR
- Die Gebühr für die Lichtbilderstellung in der Behörde: 6,00 EUR
- Die Gebühr für den optionalen Direktversand: 15,00 EUR
Hinweise:
- Wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung zum Beispiel bei Passverlust beantragen, müssen Sie 31,00 EUR Zuschlag bezahlen.
- Den Antrag können Sie auch an einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann die Behörde ebenfalls einen Zuschlag erheben.
Die Ausstellung eines Reisepasses dauert aktuell bis zu 6 Wochen.
- Versuchen Sie, durch unrichtige Angaben einen Zweitpass zu erhalten, müssen Sie mit einer Geldstrafe rechnen.
- Den Verlust oder Diebstahl Ihres Reisepasses müssen Sie schnellstmöglich persönlich in einer Passbehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Leistung "Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen".
- Das Wiederauffinden Ihres Reisepasses müssen Sie ebenfall persönlich in einer Passbehörde anzeigen.
- § 1 Passpflicht
- § 5 Gültigkeitsdauer
- § 6 Ausstellung eines Passes
- § 15 Pflichten des Inhabers
- § 19 Zuständigkeit
- § 25 Ordnungswidrigkeiten
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung- PassV):
- § 27 Gebühren
- Widerspruch
- Anfechtungsklage
- Verpflichtungsklage