Reisepass - Ausstellung eines Zweitpasses beantragen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen zweiten Reisepass erhalten.
Ein Zweitpass gilt sechs Jahre lang. Lassen Sie sich einen vorläufigen Reisepass als Zweitpass ausstellen, gilt dieser höchstens ein Jahr lang.
Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse am Besitz eines zweiten Reisepasses. Dies trifft beispielsweise in folgenden Fällen zu:
- Sie reisen aus beruflichen Gründen viel. Wegen der zeitlichen Verzögerungen bei der Beschaffung von Visa brauchen Sie einen zweiten Reisepass.
- Sie möchten in ein Land reisen, das Ihnen möglicherweise die Einreise verweigert, weil sich in Ihrem Reisepass Einreisestempel bestimmter anderer Staaten befinden. Beispielsweise verweigern manche arabische Staaten die Einreise, wenn aus Ihrem Reisepass hervorgeht, dass Sie sich in Israel aufgehalten haben.
Nicht als berechtigtes Interesse gelten beispielsweise:
- allgemeine Begründungen
- häufige Auslandsreisen alleine
- dass Ihr Reisepass bereits vollständig mit Sichtvermerken bestempelt ist
Hinweis: Auch wenn Sie schon im Besitz eines Zweitpasses waren, müssen Sie die Gründe bei der Neuausstellung erneut nachweisen.
Ob Ihre Gründe als ausreichend angesehen werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Passbehörde (Bürgerbüro/Verwaltungsstelle Altenbach).
Sie müssen den Zweitpass persönlich beim Bürgerbüro oder der Verwaltungsstelle Altenbach beantragen und die Gründe für Ihren Antrag schriftlich darlegen.
Als Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können Sie einen Reisepass bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung bestimmt das Auswärtige Amt. Ihren Passantrag können Sie auch in Deutschland an jeder Passbehörde stellen. Diese Passbehörde wird als unzuständige Behörde Ihren Antrag bearbeiten, wenn von Ihnen ein wichtiger Grund dargelegt wird. Ein solcher Grund liegt z.B. dann vor, wenn Sie geltend machen, dass der Weg zur zuständigen Auslandsvertretung erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde. Beachten Sie, dass in diesen Fällen für die Bearbeitung die Ermächtigung der zuständigen Auslandsvertretung vorliegen muss und für die Antragstellung häufig eine Terminvereinbarung notwendig ist.
Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen, jeweils ein flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers.
Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
Die Passbehörde informiert Sie, sobald Sie den Reisepass abholen können. Zur Abholung können Sie auch eine andere Person schriftlich bevollmächtigen. Dafür nutzen Sie bitte den Vordruck, den Sie am Tag der Beantragung erhalten. Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und ihren eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.
- bisheriger Reisepass oder Personalausweis
- ein aktuelles biometrietaugliches Passbild im Format 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand
- schriftliche Begründung für den Antrag
- Nachweis über das berechtigte Interesse wie z.B. schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, Buchungsbestätigungen, Flugtickets
Achtung: Vor allem bei der Erstausstellung (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein (zum Beispiel: Personenstandurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden). Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn Sie bei der Erstausstellung nur einen vorläufigen Nachweis über die Deutscheneigenschaft vorgelegt haben (zum Beispiel Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes).
Darüber hinaus sind auch bei der Antragstellung von Auslandsdeutsche bei einer Passbehörde im Inland (unzuständige Behörde) die Vorlage von weiteren Unterlagen erforderlich.
Grundsätzlich wird empfohlen, sich vorab beim Bürgerbüro/bei der Verwaltungsstelle Altenbach über die in Ihrem Einzelfall erforderlichen Unterlagen zu informieren.
Die Gebühren für einen Reisepass für Personen ab 24 Jahre haben sich zum 1. Januar 2024 erhöht.
- Reisepass mit 32 Seiten:
- Personen ab 24 Jahren: EUR 70,00
- Personen unter 24 Jahren: EUR 37,50 Euro
- Reisepass mit 48 Seiten (Zuschlag: EUR 22,00):
- Personen ab 24 Jahren: EUR 92,00
- Personen unter 24 Jahren: EUR 59,50 Euro
- Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: EUR 32,00) mit 32 Seiten / 48 Seiten:
- Personen ab 24 Jahren: EUR 102,00 / EUR 124,00
- Personen unter 24 Jahren: EUR 69,50 / EUR 91,50
- Die Gebühr für ein Reisepass mit 32 Seiten verdoppelt sich, wenn die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde beantragt wird. Sie beträgt für Personen:
- ab 24 Jahre: EUR 140,00
- unter 24 Jahre: EUR 75,00.
Wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung beantragen, müssen Sie EUR 31,00 Zuschlag bezahlen.
Die Ausstellung eines Reisepasses dauert aktuell 8-10 Wochen.
- Versuchen Sie, durch unrichtige Angaben einen Zweitpass zu erhalten, müssen Sie mit einer Geldstrafe rechnen.
- Den Verlust oder Diebstahl Ihres Reisepasses müssen Sie schnellstmöglich persönlich in einer Passbehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Leistung "Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen".
- Das Wiederauffinden Ihres Reisepasses müssen Sie ebenfall persönlich in einer Passbehörde anzeigen.
- § 1 Passpflicht
- § 5 Gültigkeitsdauer
- § 6 Ausstellung eines Passes
- § 15 Pflichten des Inhabers
- § 19 Zuständigkeit
- § 25 Ordnungswidrigkeiten
- § 15 Gebühren
- Widerspruch
- Anfechtungsklage
- Verpflichtungsklage