Jagdschein - Verlängerung beantragen
Sie können Ihren Jagdschein für ein Jagdjahr oder für drei Jagdjahre verlängern lassen.
Die Jagdscheine anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg.
Voraussetzungen für den Jagdschein sind:
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung
- Mindestalter: 16 Jahre
Wenn Sie zwischen 16 und 18 Jahren alt sind, erhalten Sie einen Jugendjagdschein.
Sie dürfen damit nur in Begleitung einer in der Jagd erfahrenen Person jagen.
Die Verlängerung Ihres Jagdscheins müssen Sie persönlich bei der Jagd- und Waffenbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis oder schriftlich per Post beantragen. Senden Sie den Antrag mit der Post, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen und Ihren Jagdschein beifügen. Die Jagd- und Waffenbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis sendet Ihnen den verlängerten Jagdschein ebenfalls mit der Post zurück.
Bei schriftlicher Antragstellung erhalten Sie mit der Post einen Gebührenbescheid. Die zuständige Stelle kann auch eine Vorauszahlung der Gebühren verlangen.
- Personalausweis
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens:
- 500.000 Euro für Personenschäden und
- 50.000 Euro für Sachschäden
Diese Versicherung muss bis zum Ablauf des Jagdscheins gültig sein.
Hinweis: Ihr Jagdschein wird nur für den Zeitraum verlängert, für den Sie die Versicherung abgeschlossen haben. Die Versicherung kann der zuständigen Stelle den Nachweis auch direkt elektronisch übermitteln.
Die Jagd- und Waffenbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis setzt die Jagdscheingebühr fest.
Zusätzlich fällt eine Jagdabgabe an:
- für einen Tagesjagdschein: EUR 20,45
- pro Jagdjahr, für das Sie einen Jagdschein besitzen: EUR 38,35
Hinweis: Die Jagdabgabe wird verwendet für
- Jagdförderung
- jagdliche Forschung
- wildbiologische Forschung
- Wildschadensverhütung
keine
Sie benötigen zusätzlich zum Jagdschein eine Erlaubnis von der zur Jagdausübung berechtigten Person, in deren Jagdrevier Sie jagen möchten.
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
- § 26 Jägerprüfung, Jagdschein
- § 27 Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung
- § 28 Jagdabgabe
- § 15 Allgemeines zum Jagdschein
- § 16 Jugendjagdschein
- § 17 Versagung des Jagdscheins
- § 18 Entziehung des Jagdscheins
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Höhe der Jagdabgabe (JagdAbgV) vom 8. März 2022
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