Eingliederungszuschuss beantragen

Sie besetzen freie Stellen mit arbeitsuchenden oder arbeitslosen Bewerberinnen oder Bewerbern. Wir können Sie dabei mit einer finanziellen Förderung unterstützen.

Der Eingliederungszuschuss (kurz: EGZ) ist eine finanzielle Unterstützung der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten.

Voraussetzungen

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber können Sie den Eingliederungszuschuss erhalten, wenn Sie offene Stellen mit Bewerberinnen oder Bewerbern besetzen, die arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet sind oder Bürgergeld beziehen.

Sie müssen den Antrag für einen Eingliederungszuschuss stellen, bevor Sie den Arbeitsvertrag abschließen.

Eine Förderung ist möglich, wenn 

  • bei der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zunächst eine geringere Arbeitsleistung als üblich zu erwarten ist und deshalb eine längere Einarbeitungszeit erforderlich ist. 
  • der Eingliederungszuschuss die Chancen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers verbessert, dauerhaft eine Beschäftigung aufzunehmen.

Das Beschäftigungsverhältnis kann allerdings nur dann gefördert werden, wenn die Vermittlung in eine ungeförderte Beschäftigung aus persönlichen Gründen (zum Beispiel wegen gesundheitlicher Einschränkungen, längerer oder häufigerer Zeiten der Arbeitslosigkeit) erschwert ist.

Ob eine Förderung möglich ist, entscheidet die Arbeitsagentur beziehungsweise das Jobcenter. Es gibt keinen rechtlichen Anspruch darauf.

Die Förderung mit dem Eingliederungszuschuss ist nicht bei jeder Neueinstellung möglich. Mehr erfahren Sie bei der Frage: Wann ist eine Förderung mit dem Eingliederungszuschuss ausgeschlossen?

Wichtig: Weiterbeschäftigung nach Ende der Förderung

Wenn Sie einen Eingliederungszuschuss für eine neue Arbeitskraft erhalten, müssen Sie diese auch nach dem Ende der Förderung eine bestimmte Zeit weiterbeschäftigen. Diese sogenannte „Nachbeschäftigungszeit“ entspricht in der Regel der Förderdauer, höchstens 12 Monate.

Wenn Sie das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit ohne wichtigen Grund beenden, müssen Sie den Zuschuss zurückzahlen. Genaueres erfahren Sie bei der Frage: Was passiert, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wird?

Höhe und Dauer

Den Eingliederungszuschuss können Sie höchstens für 12 Monate erhalten. Sie erhalten während dieser Zeit maximal 50 Prozent des Arbeitsentgelts als Zuschuss. Über die genaue Höhe und Dauer entscheidet die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter.

Für bestimmte Personengruppen kann der Eingliederungszuschuss länger und in einer anderen Höhe gezahlt werden. Weitere Informationen finden Sie bei der Frage: In welchen Fällen können Höhe und Dauer des Eingliederungszuschuss erweitert werden?

Eingliederungszuschuss online beantragen

  1. Damit wir die Voraussetzungen prüfen können, benötigen wir einige Angaben zu Ihrem Unternehmen und dem zukünftigen Beschäftigungsverhältnis. Diese Informationen können Sie uns online übermitteln:

    Online-Fragebogen ausfüllen
     
  2. Im Anschluss daran stellen wir Ihnen den Zugang zum Online-Antrag in der Profilübersicht Ihres BA-Benutzerkontos zur Verfügung. Den Antrag können Sie online ausfüllen und zusammen mit einer Kopie des unterzeichneten Arbeitsvertrags digital an uns übermitteln.

Weitere Angebote und Förderungen: Lassen Sie sich beraten

Neben dem Eingliederungszuschuss unterstützen wir Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber noch bei anderen Themen. Ihr zuständiger Arbeitgeber-Service berät Sie gerne. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin – online oder per Telefon. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende der Seite.

Informieren Sie sich zum Beispiel über Unterstützung 

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Eingliederungszuschuss

Generell gilt: Nur wenn eine längere Einarbeitungszeit als üblich notwendig ist, können Sie einen Eingliederungszuschuss erhalten. Eine Einarbeitungszeit im betriebsüblichen Umfang wird nicht gefördert.

Eine Förderung ist grundsätzlich auch dann nicht möglich, wenn die Vermittlung in eine ungeförderte Beschäftigung möglich ist.

Außerdem ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn Sie …

  • negativ:ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden und die Stelle neu besetzen, um den Eingliederungszuschuss zu erhalten.
  • negativ:jemanden einstellen möchten, der in den vergangenen 4 Jahren mehr als 3 Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt war.
  • negativ:eine Arbeitskraft einstellen möchten, die zuvor bei Ihnen tätig war, aber bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber angestellt war. Das kann der Fall sein, wenn eine Person über Zeitarbeit bei Ihnen beschäftigt war.

Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das tatsächliche regelmäßig gezahlte sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, werden bei der Berechnung des Eingliederungszuschusses nicht berücksichtigt.

Zusätzlich wird ein pauschalierter Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag berücksichtigt. Die Zuschüsse werden monatlich ausgezahlt.

Für bestimmte Personengruppen kann der Eingliederungszuschuss länger und teilweise höher gezahlt werden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben: Die maximale Förderdauer kann bis zu 36 Monate betragen. Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2028.

Behinderte und schwerbehinderte Menschen: Die Förderung kann bis zu 24 Monate gezahlt werden und auf bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts betragen. Nach 12 Monaten verringert sich der Eingliederungszuschuss jedoch um 10 Prozent. Sie erhalten aber weiterhin mindestens 30 Prozent des Entgelts als Förderung.

Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen: Zu dieser Zielgruppe zählen beispielsweise schwerbehinderte Menschen, deren Eingliederung ins Erwerbsleben aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders schwierig ist.

In diesem Fall kann sich die Förderdauer auf bis zu 60 Monate erhöhen, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr sogar auf bis zu 96 Monate.

Der Eingliederungszuschuss verringert sich nach 24 Monaten jährlich um 10 Prozent, bis zu einer Grenze von mindestens 30 Prozent des Arbeitsentgelts.

Beenden Sie das Beschäftigungsverhältnis während der Förderung oder der Nachbeschäftigungszeit ohne wichtigen Grund, müssen Sie den Eingliederungszuschuss teilweise zurückzahlen.

Die Rückzahlung ist auf 50 Prozent des Betrags begrenzt, den Sie als Förderung erhalten haben. Es wird aber maximal der Betrag von Ihnen zurückgefordert, den Sie in den letzten 12 Monaten vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhalten haben.

Das ist nur möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen, zum Beispiel:

  • Sie kündigen das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten der geförderten Arbeitskraft liegen.
  • Die Kündigung hat betriebliche Gründe, die eine Weiterbeschäftigung verhindern.
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nicht zu vertreten haben, beendet.
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht.
  • Sie haben den Eingliederungszuschuss für die Einstellung eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen erhalten.

Nein. Sie erhalten den Eingliederungszuschuss auch, wenn Sie eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer in Teilzeit einstellen – vorausgesetzt, die Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig.

Ob eine Förderung in diesem Fall möglich ist, prüft und entscheidet die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter anhand des Einzelfalls. Das hängt davon ab, ob eine weitere Einarbeitung notwendig ist.

Die Förderung von Leiharbeitsverhältnissen ist nur möglich, wenn Ihnen durch die Beschäftigung ein finanzieller Nachteil entsteht.

Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt: Hinweise zur Förderung von Leiharbeitsverhältnissen

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