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Berufskraftfahrer-Qualifikation

Der Antrag kann bereits 6 Monate vor Ablauf der Befristung des Führerscheins beim Bürgermeisteramt Ihres Wohnortes gestellt werden. Es erfolgt eine nahtlose Verlängerung an die bisherige Befristung; Nachteile entstehen durch eine rechtzeitige Antragsstellung nicht.

Um die Qualifikation für alle Berufskraftfahrerinnen und -fahrer im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr einheitlich zu regeln, gibt die EU-Richtlinie 2003/59/EG eine Grundqualifikation und Weiterbildung zusätzlich zum Führerscheinerwerb vor. Damit soll die Verkehrssicherheit verbessert werden.

Wer vor dem 10. September 2009 eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE erworben hat, musste  den Besuch der Weiterbildung bereits bis zum 9. September 2014 bei der Führerscheinstelle nachweisen und erhielt dann für fünf Jahre als Nachweis der Berufskraftfahrer-Qualifikation den Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den EU-Scheckkartenführerschein.

Eine Sonderregelung gilt für InhaberInnen einer befristeten Fahrerlaubnis der C-Klassen zwischen 10. September 2014 und 9. September 2016. Sie können eine Übergangsfrist in Anspruch nehmen und müssen die erste Weiterbildung erst zum Ende der Fahrerlaubnisbefristung nachweisen. Damit besteht die Möglichkeit, die Fahrerlaubnisbefristung und die Weiterbildungsfrist aufeinander abzustimmen. 

Die Grundqualifikation wird durch erfolgreiche Prüfung bei den Industrie- und Handelskammern erworben. Der Erwerb der Grundqualifikation ist für alle Fahrerinnen und Fahrer verpflichtend, die ihre Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse

  • D1, D1E, D oder DE ab dem 10. September 2008 oder
  • C1, C1E, C oder CE ab dem 10. September 2009

neu erworben haben oder erwerben.

Wer vor diesen Stichtagen eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder C erworben hat, muss keine Grundqualifikation nachweisen (sog. "Besitzstand"). Auch Personen, die Besitzstand genießen, sind aber verpflichtet, alle fünf Jahre an einer Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte im Umfang von 35 Stunden teilzunehmen. Eine Abschlussprüfung ist für die Weiterbildung – anders als bei der Grundqualifikation – nicht vorgesehen.

Verstöße gegen die Pflicht zum Nachweis der Schlüsselzahl 95 im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Stichtage werden mit einem Bußgeld geahndet. Die Bußgeldandrohung gegen den / die HalterIn des Fahrzeugs beträgt bis zu 20.000 Euro, gegen den / die FahrerIn bis zu 5.000 Euro.

Weitere Informationen

Allgemeine Informationen zur Neuregelung der Berufskraftfahrer-Qualifikation können der unten verlinkten Informationsbroschüre des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur entnommen werden.
 
Auskünfte über die Neuregelung im Einzelfall erteilen die Führerscheinstellen.

Informationen zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie hier: Ersterteilung Fahrerlaubnis bzw. Verlängerung Fahrerlaubnis

Merkblatt für Staatsangehörige aus EU- und EWR-Staaten und der Schweiz über Regelungen für Berufskraftfahrer in der Bundesrepublik Deutschland (261 KB)

Merkblatt für Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz (267 KB)

Merkblatt für Unternehmen über die erforderlichen Fahrerqualifikationen bei Einsatz oder Beschäftigung von Kraftfahrern (289 KB)

Neuregelung der Berufskraftfahrer-Qualifikation (Infobroschüre des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur)

Kontakt

Fahrerlaubnisbehörde Sinsheim
Muthstraße 4
74889 Sinsheim
Telefon 06221 522 4106
Fax 06221 522-95521
Fahrerlaubnisbehörde Weinheim
Röntgenstraße 2
69469 Weinheim
Telefon 06221 522 4106
Fax 06221 522-96037
Fahrerlaubnisbehörde Wiesloch
Adelsförsterpfad 7
69168 Wiesloch
Telefon 06221 522 4106
Fax 06221 522-94135

Beratung in Grundsatzangelegenheiten des Fahrerlaubnisrechts und zur Kraftfahreignung unter Tel.Nr.: 06221 522-4235 oder -4122.

Öffnungszeiten:
Mo, Di, Do, Fr 07:30-12:00 Uhr
Mi 07:30-17:00 Uhr
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