Bürgerinnen und Bürger haben auf kommunaler Ebene die Möglichkeit, sich mit einen Bürgerbegehren unmittelbar einzubringen. Ein Bürgerbegehren kann – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – zu einem Bürgerentscheid führen.
In Schriesheim wurde bereits 2025 ein Bürgerentscheid zum Thema "Windkraft auf den kommunalen Grundstücken um den Weißen Stein".
Im Jahr 2026 zeichnet sich nun zum Thema "Für den Erhalt der landwirtschaftlichen Grünflächen südlich des Schlittwegs" erneut ein Bürgerentscheid ab. Am 09. September 2026 wurde ein Bürgerbegehren bei der Stadtverwaltung eingereicht.
Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen zum demokratischen Format des Bürgerbegehrens als Vorstufe eines Bürgerentscheids.
Allgemeine Informationen
Bei Themen, die alle Mitglieder einer Gemeinde angehen und die im Entscheidungsbereich der Gemeinde liegen, ist nicht nur der Gemeinderat gefragt. Auch Bürgerinnen und Bürger können auf eigene Initiative oder die des Gemeinderates hin mit einem sogenannten Bürgerentscheid selbst abstimmen. Um einen Bürgerentscheid durch die Bürgerschaft zu erwirken bedarf es zunächst eines Bürgerbegehrens.
Zum Hintergrund
Bei Fragen, die für die Gemeinde von besonderer Bedeutung sind, sieht der Gesetzgeber in einem gewissen Umfang die Möglichkeit vor, die Entscheidung unmittelbar durch die Bürgerschaft treffen zu lassen. Diese Art der Willensbildung kann über zwei Wege herbeigeführt werden:
- Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschließen, dass eine Angelegenheit, für die der Gemeinderat zuständig ist, der Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger unterstellt wird (Bürgerentscheid).
- Die Bürgerschaft kann einen Bürgerentscheid für eine Angelegenheit beantragen, für die der Gemeinderat zuständig ist (Bürgerbegehren).
Dadurch kann das Interesse der Bürgerschaft an der Verwaltung der örtlichen Angelegenheiten und die Erziehung zu sachlicher Gemeinschaftsarbeit wesentlich gefördert werden. Diese Form der unmittelbaren Demokratie legt den Bürgerinnen und Bürgern jedoch auch eine erhebliche Verantwortung auf. Um Missbräuche auszuschalten und um insbesondere zu vermeiden, dass die gewählten verfassungsmäßigen Organe außerstand gesetzt werden, die Gesamtverantwortung zu tragen, oder dass sie zu sehr die Verantwortung abwälzen können, ist sowohl der Bürgerentscheid als auch das Bürgerbegehren an eine Reihe erschwerender Voraussetzungen geknüpft.
Der Bürgerentscheid ist die verbindliche Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger über eine Sachfrage und hat die gleiche Wirkung wie ein Beschluss des Gemeinderates. Rechtlich gesehen ist ein Bürgerentscheid keine Wahl, sondern eine Abstimmung.
Das Bürgerbegehren ist ein aus der Bürgerschaft kommender Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides. Er bewegt sich damit im Vorfeld eines Bürgerentscheides.