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Folgende Bebauungsplanentwürfe befinden sich aktuell im laufenden Verfahren
Bebauungsplan "Bauhof"
Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. Juni 2023 gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches die Aufstellung des Bebauungsplanes „Bauhof“ beschlossen. Ferner hat der Gemeinderat in gleicher Sitzung am 28. Juni 2023 den vorgelegten Bebauungsplan als Vorentwurf beschlossen und die Begründung gebilligt, um auf dieser so beschlossenen planerischen Grundlage die nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch vorgesehene frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Die vor genannten Beschlussfassungen werden hiermit gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht.
1. Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt im Westen der Stadt Schriesheim nahe der Gemarkungsgrenze zur im Westen benachbarten Stadt Ladenburg. Der vorläufige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bauhof“ mit einer Gesamtgröße von ca. 19.314 Quadratmeter betrifft die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Sachriesheim, Nummer 8030, 8031, 8032, 8034, 8034/1, 8035, 8035/1 sowie 8033 teilweise (Ladenburger Fußweg). Der Umgriff des vorläufigen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Bauhof“ ist in nachstehender Abbildung durch eine strichlierte Umgrenzungslinie gekennzeichnet.
2. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes
Städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplanes ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Sicherung des in der Örtlichkeit bereits bestehenden Standortes des städtischen Bauhofs sowie des Betriebshofs des Versorgungsunternehmens Wasserversorgungs- und entsorgungsgesellschaft Schriesheim mbH. Die bauleitplanerische Sicherung bedeutet neben der Bestandssicherung auch die Festigung des Standortes für die Zukunft, indem umfeldverträgliche Erweiterungsmöglichkeiten geschaffen werden, so dass eine dauerhafte Nutzung für die genannten Betriebe im Rahmen der Daseinsvorsorge gewährleistet ist. Neben dem eigentlichen Betriebshof nördlich des Ladenburger Fußweges soll auch eine als Lagerplatz derzeit bereits genutzte Freifläche in die Bauleitplanung einbezogen werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Fläche zweckgebunden und ausschließlich für die im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen bauleitplanerisch gesichert werden, eine allgemeine, zum Beispiel gewerbliche Nutzung ist nicht vorgesehen. Derzeit ist das Areal als Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch anzusprechen. Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Bauhof“ wird im zweistufigen Regelverfahren durchgeführt einschließlich Umweltprüfung.
3. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Vorentwurfes gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Bauhof“ bestehend aus dem Planteil, dem Textteil zum Bebauungsplan (planungsrechtliche Festsetzungen und Hinweise), den örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung konnte in der Zeit vom 20. Juli 2023 bis einschließlich 1. September 2023 im Rathaus der Stadt Schriesheim eingesehen werden.
Bebauungsplan "Edelstein"
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes „Edelstein“
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23. Februar 2022 unter Tagesordnungspunkt 015 gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches die Aufstellung des Bebauungsplanes „Edelstein“, Gemarkung Schriesheim beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wird nach den Maßgaben des § 13a des Baugesetzbuches im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.
1. Räumlicher Geltungsbereich
Der Planbereich liegt südlich der Talstraße in Richtung des östlichen Ortsausgangs von Schriesheim. Im Norden schließt teilweise bestehende Wohnbebauung, die Talstraße sowie der Kanzelbach an. Auch nördlich von der Talstraße liegt bestehende Wohnbebauung. Im Osten zwischen Huberweg und Talstraße wird das Plangebiet von innerörtlichen Grünanlagen begrenzt. Im Süden grenzt an das Gebiet der Rappenbuckelweg sowie der Huberweg und weitere bestehende Wohnbebauung. Der westliche Planbereich schließlich ist auch von bestehender Wohnbebauung umgeben. Der parzellengenaue Geltungsbereich ist in der nachstehenden Abbildung gekennzeichnet.
2. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes
Im Bereich des Planungsgebietes führt die Stadt Schriesheim seit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Talstraße“ im Jahr 2018 städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch durch. Eingebettet in das Sanierungsverfahren wird seither eine städtebauliche Rahmenplanung vorangetrieben. Eine der wesentlichen Zielstellungen ist die behutsame, die gewachsenen städtebaulichen Strukturen und Maßstäblichkeit berücksichtigende Weiterentwicklung der Bebauung.
Bei der zu überplanenden Fläche handelt es sich um eine teilweise untergenutzte Fläche und um einen stark sanierungsbedürftigen Gebäudebestand. Dies betrifft zum einen das Wohngebäude auf Flurstück Nummer 496 beziehungsweise 496/16 aber auch das durch das Evangelischen Alten- und Pflegeheim „Edelstein“ genutzte Gebäudeensemble auf dem Flurstück Nummer 497. Das Haus „Edelstein“ entspricht darüber hinaus weder in seiner Grundstruktur noch in der Anzahl der Nutzungseinheiten den heutigen Anforderungen an eine Pflegeeinrichtung, sodass ein Erhalt des Gebäudes aus wirtschaftlichen und funktionalen Gründen kaum möglich ist.
Die Stadt Schriesheim hat im Ergebnis der Rahmenplanung beschlossen, den vorliegenden Planbereich städtebaulich zu ordnen und einer neuen Funktion zuzuführen. Zielstellung ist die zur Verfügungstellung von Wohnraum für unterschiedliche Nutzergruppen. Die neue Bebauung soll sich unter Berücksichtigung der topografischen Bedingungen in ihrer Maßstäblichkeit in den städtebaulichen Kontext einfügen.
Ziele der Planaufstellung:
- Neuordnung des Gebietes
- Bereitstellung von dringend benötigter Wohnbaufläche
- Einfügung ergänzender Bebauung unter Wahrung der städtebaulichen Grundstruktur
Die hier angestrebte Nachverdichtung soll planerisch geregelt werden.
Bebauungsplan "Schanz - 3. Änderung - Teilbereich Säulenweg"
Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.04.2024 gemäß
§ 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Schanz, 3. Änderung ‐ Teilbereich Säulenweg“ beschlossen. Dieser Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
1. Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich wird östlich vom Säulenweg, südlich und westlich von der Haydnstraße und nördlich von der alten Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes „Schanz“ 1. Änderung begrenzt. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 7054/1, 7055, 6768 und 6768/2 sowie Teilbereiche des Grundstückes Flst.‐Nr. 7054.
Abbildung: Schöffler.stadtplaner.architekten
2. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes
Am nördlichen Ortseingang von Schriesheim befindet sich westlich der Bundesstraße B3 ein Gewerbegebiet. Der betrachtete Teilbereich liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Schanz“ aus dem Jahr 1975. Die Bauflächen sind als Gewerbeflächen (nördlicher Teil) bzw. Mischgebiet (südlicher Teil) festgesetzt. Im nördlichen Teilbereich stehen mehrere Gewerbehallen seit Jahren leer und es zeichnet sich für die Bestandsgebäude keine Nachfolgenutzung ab. Auch der Gebäudebestand des Lebensmittelmarktes im Mischgebiet ist veraltet.
Eine bedeutende Einschränkung für eine Belebung und Neuordnung des Gebiets ist die derzeit festgesetzte offene Bauweise gemäß § 22 BauNVO 1968 mit einer maximal zulässigen Gebäudelänge von 50 m. Diese erschwert eine zeitgemäße Neubebauung für gewerbliche Nutzungen sowie auch für Mischnutzungen im südlichen Teilbereich.
Zur Ermöglichung und Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sowie insbesondere zur Vermeidung eines längerfristigen Brachliegens von Flächen unmittelbar am Ortseingang sollen nun die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, eine flexiblere und für ein Gewerbegebiet zeitgemäßer Bebauung zu ermöglichen. Auch im südlichen Bereich (Mischgebiet) soll die Möglichkeit einer Bebauung mit längeren Gebäuden (>50 m) zur Schaffung von Gewerbe und Wohnraum im Sinne einer innerörtlichen Nachverdichtung im Geltungsbereich flexibilisiert werden.
3. Hinweis zum Verfahren
Es handelt sich um einen „Bebauungsplan der Innenentwicklung“, der nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden soll. Es wird daher ortsüblich bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer förmlichen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird, vom Umweltbericht nach §2a BauGB sowie von der Angabe, welche umweltrelevanten Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und von der Verpflichtung zum Monitoring nach § 4c BauGB wird abgesehen. Nach § 13a Nr. 4 BauGB ist der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig waren. Unbeschadet des Verzichts auf die formelle Umweltprüfung hat die Stadt jedoch auch im beschleunigten Verfahren nach allgemeinen Grundsätzen die Belange des Umweltschutzes i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu berücksichtigen und in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird auch von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Schriesheim, den 14.08.2024
Christoph Oeldorf
Bürgermeister
Bebauungsplan "Steinach - 2. Änderung"
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat am 27. Januar 2016 in seiner öffentlichen Sitzung unter Tagesordnungspunkt 007 beschlossen, den Bebauungsplan „Steinach 2. Änderung“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 12 Baugesetzbuch ohne Umweltprüfung aufzustellen. In seiner öffentlichen Sitzung am 23. November 2016 hat der Gemeinderat unter Tagesordnungspunkt 004 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes „Steinach 2. Änderung“ beschlossen.
Geltungsbereich
Bebauungsplan "Talstraße 176 - Hotel"
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. September 2016 gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Talstraße 176 – Hotel“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch beschlossen.
Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 30. Oktober 2017.
Geltungsbereich
Weitere Dokumente
Örtliche Bauvorschriften im Bereich Talstraße Schriesheim
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. Juni 2023 die Aufstellung der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften im Bereich Talstraße beschlossen. In gleicher öffentlicher Sitzung am 28. Juni 2023 hat der Gemeinderat überdies die vorgelegte Satzung mit zugehöriger Begründung als Entwurf beschlossen zur Durchführung der förmlichen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 74 Abs. 6 LBO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Die vorgenannten Beschlussfassungen wurden am 26. Juli 2023 ortsüblich bekannt gemacht.
Im Zeitraum vom 03. August 2023 bis einschließlich 06. September 2023 konnte der Entwurf der Satzung „Talstraße Schriesheim“ einschließlich der dazu gehörenden Begründung auf der offiziellen Internetseite der Stadt Schriesheim eingesehen werden. Ergänzend zur vorstehend genannten Veröffentlichung im Internet wurde eine zusätzliche leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit durch öffentliche Auslegung im Rathaus der Stadt Schriesheim ermöglicht. Ort und Zeitpunkt der Auslegung wurden am 26. Juli 2023 ortsüblich bekannt gemacht.
Die im Rahmen der Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 24. April 2024 behandelt, in die Abwägung eingestellt und über das gewonnene Abwägungsergebnis einen Beschluss gefasst. Aus dem Abwägungsergebnis sowie auch aufgrund von Änderungsvorschlägen seitens der Verwaltung haben sich materiell-rechtliche Änderungen am Inhalt der Satzung ergeben. Der Gemeinderat hat den so geänderten Entwurf der Satzung einschließlich der Begründung in seiner v.g. öffentlichen Sitzung am 24. April 2024 beschlossen In gleicher Sitzung hat der Gemeinderat die Durchführung einer erneuten förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Gestaltungssatzung bezieht sich im Wesentlichen auf die straßenbegleitende Bebauung entlang der Talstraße, sowie der parallel verlaufenden Straße „Schmale Seite“.
Abbildung: Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung (schwarz strichlierte Umgrenzungslinie), unmaßstäblich
Erfordernis und Ziel der Satzung
Ziel der Satzung ist es, das vorhandene heterogene Erscheinungsbild zu bewahren. Die Satzung trifft unter anderem Regelungen zu Bauteilen, Gestaltung der Dachlandschaft, Dachaufbauten und Dacheinschnitten, Solar- und Photovoltaikanlagen, Fassadengestaltung, Fenster, Türen, Material und Farbgebung, Einfriedungen sowie Werbeanlagen.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfs gemäß § 13 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 6 LBO und § 3 Abs. 2 BauGB
Der Entwurf der Satzung nebst Begründung und der Anlage 2 (Erläuterungen zu den gestalterischen Vorgaben zur Satzung der Stadt Schriesheim) mit Stand vom 27.05.2024 konnte in der Zeit vom
11.07.2024 bis einschließlich 14.08.2024
im Internet auf der offiziellen Internetseite der Stadt Schriesheim (https://www.schriesheim.de) sowie im Rathaus der Stadt eingesehen werden.
Örtliche Bauvorschriften im Bereich zentraler Stadtkern (Gestaltungssatzung)
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.04.2024 die Aufstellung der „Satzung über örtliche Bauvorschriften im zentralen Stadtkern der Stadt Schriesheim (Gestaltungssatzung)“ beschlossen. Mit der Aufstellung dieser v.g. Gestaltungssatzung soll zugleich die rechtskräftige „Satzung zur Neufassung und Teilaufhebung der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften im Stadtkern der Stadt Schriesheim (Altstadtsatzung)“ aufgehoben und ersetzt werden.
Die Satzung über örtliche Bauvorschriften wird im vereinfachten Verfahren nach § 74 Abs. 6 LBO i.V.m. § 13 BauGB aufgestellt. Daher wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Der Gemeinderat hat in gleicher öffentlicher Sitzung die vorgelegte Satzung als Entwurf beschlossen und die dazu gehörende Begründung gebilligt sowie den Beschluss zur Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gefasst.
Die Beschlussfassungen des Gemeinderats werden hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachstehenden Lageplan, dessen Umgriff der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.04.2024 beschlossen hat. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung befindet sich in der Innenstadt der Stadt Schriesheim und umfasst weitgehend auch den zentralen Versorgungsbereich in Teilen der Hofstraße und Talstraße im Norden sowie entlang der Heidelberger Straße und den davon abgehenden Seitenstraßen (Schulgasse, Kirchstraße, Entengasse, Herrengasse, Lutherische Kirchgasse, Rosengasse, Oberstadt). Der Umgriff des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung ist in der nachstehenden Abbildung durch eine schwarz-strichlierte Umgrenzungslinie gekennzeichnet.
Abbildung: Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung (schwarz strichlierte Umgrenzungslinie), unmaßstäblich
Erfordernis und Ziel der Satzung
Mit der Aufstellung der Satzung sollen einheitliche Vorgaben zur Baugestaltung und den örtlichen Bauvorschriften erlassen werden, um die gewachsene städtebauliche Bebauungs- und Nutzungsstruktur im historischen Stadtkern durch Erhaltung und Pflege für heutige und zukünftige Generationen erhalten und sie über Ursprünge und Entwicklung der Stadt informieren zu können. Der individuelle Charme mit seinen städtebaulichen und architektonischen Qualitäten soll auch in der Zukunft gewahrt werden zur Identifikation der Bürger*innen mit ihrer Stadt. Die gewachsenen örtlichen Besonderheiten sowie der räumliche und visuelle Bezug zur Strahlenburg als dem Wahrzeichen der Stadt Schriesheim prägen die Innenstadt und unterscheiden sie von anderen. Dies verlangt ein gewisses Feingefühl in der Architektursprache und der Gestaltung der zentralen Innenstadt. Mithilfe der Satzung werden Grundregeln für die weitere bauliche Entwicklung erstellt, um das Stadtbild vor störenden Einwirkungen zu bewahren.
Die Satzung gilt für alle genehmigungs- und kenntnisgabepflichtigen sowie auch für genehmigungs- und verfahrensfreie Neu- und Wiederaufbauten, Instandsetzungen, Modernisierungen, Umbauten und Erweiterungen baulicher Anlagen (§ 2 Abs. 1 LBO) und Gebäude (§ 2 Abs. 2, 3 LBO) sowie Teilen davon, Grundstücke sowie andere Anlagen und Einrichtungen, an die gemäß der LBO in ihrer jeweils geltenden Fassung oder in Vorschriften auf Grund der LBO Anforderungen gestellt werden.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfs gemäß § 13 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 6 LBO und § 3 Abs. 2 BauGB
Der Entwurf der Satzung mit Stand vom 15.04.2024 und der dazu gehörenden Begründung in der Fassung vom 25.03.2024, konnte in der Zeit vom
11.07.2024 bis einschließlich 14.08.2024
im Internet auf der offiziellen Internetseite der Stadt Schriesheim (https://www.schriesheim.de) sowie im Rathaus der Stadt eingesehen werden.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „B3 – ehemaliges Autohaus“
Öffentliche Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „B 3 – ehemaliges Autohaus“
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch in Verbindung mit §§ 12 und 13a Baugesetzbuch
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2023 sowie mit einer Konkretisierung und Anpassung des Geltungsbereichs in seiner Sitzung am 23.02.2022 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „B 3 – ehemaliges Autohaus“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch in Verbindung mit §§ 12, 13a Baugesetzbuch beschlossen.
In seiner Sitzung am 20. Dezember 2023 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplanes „B 3– ehemaliges Autohaus“ sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu für die frühzeitige Beteiligung gebilligt und beschlossen, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch durchzuführen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Hierfür gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Nach 13 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch und von dem Umweltbericht nach § 2a Baugesetzbuch und von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Trotz Möglichkeit zum Verzicht soll eine frühzeitige Beteiligung stattfinden, um der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu bieten sich rechtzeitig über die Planung zu informieren und sich dazu zu äußern.
Anlass und Ziele der Planung
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften „B 3 – ehemaliges Autohaus” sollen die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer Senioren-Wohnen-Pflegeeinrichtung mit einer Tagespflege und einen ambulanten Pflegedienst entlang der Landstraße sowie ein Mehrfamilienhaus entlang der Heinrich-von-Kleist-Straße geschaffen werden. Für den Bebauungsplan liegt ein konkretes Vorhaben vor.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sautrieb vor dem Heidelberger Tor – 1. Abschnitt” aus dem Jahr 1964. Durch die dort getroffenen Regelungen kann das Vorhaben nicht realisiert werden, aus diesem Grund ist die Neuaufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „B3 – ehemaliges Autohaus“ betrifft zunächst die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Schriesheim, Nummer 3608, 3610/2, 6177, 6178, 6179, 6180, 6182 ganz sowie 6216 (Heinrich-von-Kleist-Straße), 1/2 und 1/5 (jeweils Landstraße/B3) teilweise. Die genaue, maßgebliche zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan:
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Zeitraum vom 11. Januar 2024 bis einschließlich 16. Februar 2024 statt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Landstraße/Heinrich-von-Kleist-Straße“
Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch
Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15. Dezember 2021 gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Landstraße/Heinrich-von-Kleist-Straße“ beschlossen. Der Bebauungsplan wird nach § 13a des Baugesetzbuches im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.
Im weiteren Verlauf hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 23. Februar 2022 die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) des Baugesetzbuches beschlossen.
1. Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes betrifft das Grundstück mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Schriesheim, Flurstück 3585/1. Der Umgriff des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist in nachstehender Abbildung gekennzeichnet.
2. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften „Landstraße/Heinrich-von-Kleist-Straße“ sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau von drei Wohnungen innerhalb des Grundstückes mit der Flurstück Nummer 3585/1, Landstraße 70-72, in der Stadt Schriesheim geschaffen werden. Das knapp 1.031 Quadratmeter große Grundstück, welches über die Heinrich-von-Kleist-Straße erschlossen wird, befindet sich im Westen des Siedlungsgebietes der Stadt Schriesheim und ist von Wohnbebauung umgeben. Momentan ist das Grundstück mit einem Wohngebäude bebaut. Das Gebäude nimmt aktuell 27 Prozent der Grundstücksfläche ein. Um das Grundstück besser ausnutzen zu können, soll im rückwärtigen Bereich des Grundstücks ein zusätzliches Wohngebäude mit insgesamt drei Wohnungen neu errichtet werden. Das bestehende Gebäude wird saniert. In Zusammenhang mit dem Neubau des zusätzlichen Wohngebäudes ist zudem der Neubau einer Tiefgarage vorgesehen. In dieser Tiefgarage soll neben je zwei Stellplätzen für jede der geplanten neuen Wohnungen auch je ein Stellplatz für jede Wohnung im bestehenden Gebäude Landstraße 70-72 nachgewiesen werden. Durch eine vorhabenbezogene Bauleitplanung soll somit auf einem innerörtlich gelegenen Grundstück eine gebietsverträgliche Nachverdichtung erfolgen.
Das betreffende Flurstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sautrieb vor dem Heidelberger Tor – 1. Abschnitt“ aus dem Jahr 1964. Das konkret geplante Vorhaben hält die Vorgaben des Bebauungsplans in Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung ein. Jedoch kommt es zu Abweichungen vom Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen. Daher sollen mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes und örtlicher Bauvorschriften „Landstraße/Heinrich-von-Kleist-Straße“ die bauleitplanerischen Festsetzungen innerhalb des Geltungsbereiches neu formuliert werden, um verbindliche bauplanungsrechtliche Grundlagen für das Vorhaben zu schaffen.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Entwurfsplanung nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches
Der Entwurf des Bebauungsplanes nebst örtlichen Bauvorschriften sowie der Entwurf der zugehörigen Begründung vom 14. Februar 2022 konnte in der Zeit vom 10. März 2022 bis einschließlich 13. April 2022 im Rathaus der Stadt Schriesheim eingesehen werden.