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Folgende Bebauungsplanentwürfe befinden sich aktuell im laufenden Verfahren
Bebauungsplan "Bauhof"
Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. Juni 2023 gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches die Aufstellung des Bebauungsplanes „Bauhof“ beschlossen. Ferner hat der Gemeinderat in gleicher Sitzung am 28. Juni 2023 den vorgelegten Bebauungsplan als Vorentwurf beschlossen und die Begründung gebilligt, um auf dieser so beschlossenen planerischen Grundlage die nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch vorgesehene frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Die vor genannten Beschlussfassungen werden hiermit gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht.
1. Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt im Westen der Stadt Schriesheim nahe der Gemarkungsgrenze zur im Westen benachbarten Stadt Ladenburg. Der vorläufige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bauhof“ mit einer Gesamtgröße von ca. 19.314 Quadratmeter betrifft die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Sachriesheim, Nummer 8030, 8031, 8032, 8034, 8034/1, 8035, 8035/1 sowie 8033 teilweise (Ladenburger Fußweg). Der Umgriff des vorläufigen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Bauhof“ ist in nachstehender Abbildung durch eine strichlierte Umgrenzungslinie gekennzeichnet.
2. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes
Städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplanes ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Sicherung des in der Örtlichkeit bereits bestehenden Standortes des städtischen Bauhofs sowie des Betriebshofs des Versorgungsunternehmens Wasserversorgungs- und entsorgungsgesellschaft Schriesheim mbH. Die bauleitplanerische Sicherung bedeutet neben der Bestandssicherung auch die Festigung des Standortes für die Zukunft, indem umfeldverträgliche Erweiterungsmöglichkeiten geschaffen werden, so dass eine dauerhafte Nutzung für die genannten Betriebe im Rahmen der Daseinsvorsorge gewährleistet ist. Neben dem eigentlichen Betriebshof nördlich des Ladenburger Fußweges soll auch eine als Lagerplatz derzeit bereits genutzte Freifläche in die Bauleitplanung einbezogen werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Fläche zweckgebunden und ausschließlich für die im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen bauleitplanerisch gesichert werden, eine allgemeine, zum Beispiel gewerbliche Nutzung ist nicht vorgesehen. Derzeit ist das Areal als Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch anzusprechen. Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Bauhof“ wird im zweistufigen Regelverfahren durchgeführt einschließlich Umweltprüfung.
3. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Vorentwurfes gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Bauhof“ bestehend aus dem Planteil, dem Textteil zum Bebauungsplan (planungsrechtliche Festsetzungen und Hinweise), den örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung konnte in der Zeit vom 20. Juli 2023 bis einschließlich 1. September 2023 im Rathaus der Stadt Schriesheim eingesehen werden.
Bebauungsplan "Edelstein"
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes „Edelstein“
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23. Februar 2022 unter Tagesordnungspunkt 015 gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches die Aufstellung des Bebauungsplanes „Edelstein“, Gemarkung Schriesheim beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wird nach den Maßgaben des § 13a des Baugesetzbuches im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.
1. Räumlicher Geltungsbereich
Der Planbereich liegt südlich der Talstraße in Richtung des östlichen Ortsausgangs von Schriesheim. Im Norden schließt teilweise bestehende Wohnbebauung, die Talstraße sowie der Kanzelbach an. Auch nördlich von der Talstraße liegt bestehende Wohnbebauung. Im Osten zwischen Huberweg und Talstraße wird das Plangebiet von innerörtlichen Grünanlagen begrenzt. Im Süden grenzt an das Gebiet der Rappenbuckelweg sowie der Huberweg und weitere bestehende Wohnbebauung. Der westliche Planbereich schließlich ist auch von bestehender Wohnbebauung umgeben. Der parzellengenaue Geltungsbereich ist in der nachstehenden Abbildung gekennzeichnet.
2. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes
Im Bereich des Planungsgebietes führt die Stadt Schriesheim seit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Talstraße“ im Jahr 2018 städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch durch. Eingebettet in das Sanierungsverfahren wird seither eine städtebauliche Rahmenplanung vorangetrieben. Eine der wesentlichen Zielstellungen ist die behutsame, die gewachsenen städtebaulichen Strukturen und Maßstäblichkeit berücksichtigende Weiterentwicklung der Bebauung.
Bei der zu überplanenden Fläche handelt es sich um eine teilweise untergenutzte Fläche und um einen stark sanierungsbedürftigen Gebäudebestand. Dies betrifft zum einen das Wohngebäude auf Flurstück Nummer 496 beziehungsweise 496/16 aber auch das durch das Evangelischen Alten- und Pflegeheim „Edelstein“ genutzte Gebäudeensemble auf dem Flurstück Nummer 497. Das Haus „Edelstein“ entspricht darüber hinaus weder in seiner Grundstruktur noch in der Anzahl der Nutzungseinheiten den heutigen Anforderungen an eine Pflegeeinrichtung, sodass ein Erhalt des Gebäudes aus wirtschaftlichen und funktionalen Gründen kaum möglich ist.
Die Stadt Schriesheim hat im Ergebnis der Rahmenplanung beschlossen, den vorliegenden Planbereich städtebaulich zu ordnen und einer neuen Funktion zuzuführen. Zielstellung ist die zur Verfügungstellung von Wohnraum für unterschiedliche Nutzergruppen. Die neue Bebauung soll sich unter Berücksichtigung der topografischen Bedingungen in ihrer Maßstäblichkeit in den städtebaulichen Kontext einfügen.
Ziele der Planaufstellung:
- Neuordnung des Gebietes
- Bereitstellung von dringend benötigter Wohnbaufläche
- Einfügung ergänzender Bebauung unter Wahrung der städtebaulichen Grundstruktur
Die hier angestrebte Nachverdichtung soll planerisch geregelt werden.
Bebauungsplan "Sautrieb vor dem Heidelberger Tor II. Abschnitt 6. Änderung"
Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.01.2023 gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sautrieb vor dem Heidelberger Tor II. Abschnitt“, 6. Änderung beschlossen. Weitergehend hat der Gemeinderat in gleicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Es wird daher gemäß § 13 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird, von der Angabe, welche umweltrelevanten Informationen verfügbar sind und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird auch von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Weitergehend hat der Gemeinderat der Stadt Schriesheim in seiner öffentlichen Sitzung am
26.01.2023 den vorgelegten Bebauungsplan als Entwurf beschlossen und die Begründung gebilligt sowie auf dieser planerischen Grundlage beschlossen, die nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erforderliche Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.
1. Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt im Westen der Stadt Schriesheim und umfasst den gesamten Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Sautrieb vor dem Heidelberger Tor“, 2. Abschnitt. Im räumlichen Geltungsbereich mit einer Gesamtgröße von ca. 16.642 m² sind somit folgende Grundstücke der Gemarkung Schriesheim erfasst:
In der Kurpfalzstraße Flurstücknummern: 6459, 6460, 6461, 6462, 6463, 6464, 6468, 6469, 6470, 6471, 6472, 6473, 6474
In der Conradstraße Flurstücknummern: 6325, 6325/1, 6326, 6326/1, 6327, 6327/1, 6328, 6329, 6371, 6372, 6373, 6374, 6375, 6376
In der Rennewartstraße Nord Flurstücknummern: 6340, 6341, 6342, 6343, 6344, 6345, 6346
In der Rennewartstraße Süd Flurstücknummern: 6312, 6313, 6314, 6315, 6316, 6317/2, 6318
In der Siegfriedstraße Flurstücknummern: 6361, 6362, 6363, 6364, 6365, 6366, 6367
Der Umgriff des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist in nachstehender
Abbildung gekennzeichnet durch schwarze Umgrenzungslinien.
2. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauleitplanerische Steuerung der Gebietsentwicklung im Sinne der Erhaltung des Gebietscharakters geschaffen werden und zugleich eine moderate Nachverdichtung ermöglicht werden. Auch wenn das Plangebiet bereits nahezu vollständig bebaut ist, so besteht ein - wenn auch geringes städtebauliches Nachverdichtungspotenzial in der baulichen Nutzung der Gebäude. Nachverdichtung in diesem Sinne bedeutet nicht nur, bisher unbebaute Grundstücke inmitten der Ortslagen für eine gegenwärtig nicht vorhandene bauliche Nutzung zu eröffnen, sondern auch das nachträgliche Aufstocken und / oder Ausbauen von Dachgeschossen zu fördern. Hierbei wird ebenfalls zusätzlicher Wohnraum geschaffen, ohne dass neue Flächen baulich in Anspruch genommen werden müssen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes nebst örtlichen Bauvorschriften und Begründung in der Fassung vom 04. November 2022 wurde in der Zeit vom 16. Februar 2023 bis einschließlich 22. März 2023 im Rathaus Schriesheim offengelegt.
Bebauungsplan "Schanz - 3. Änderung - Säulenweg"
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21. Juli 2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Schanz – 3. Änderung – Säulenweg“ gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit im Sinne des § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch ortsüblich bekanntgegeben.
Geltungsbereich
Weitere Dokumente
- Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluss sowie über die Veränderungssperre (PDF) - nicht barrierefrei
- Satzung der Stadt Schriesheim über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan "Schanz – 3. Änderung – Säulenweg" (PDF) - nicht barrierefrei
- Satzung der Stadt Schriesheim über die Verlängerung der Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "Schanz, 3. Änderung - Säulenweg" (PDF) - nicht barrierefrei
Bebauungsplan "Steinach - 2. Änderung"
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat am 27. Januar 2016 in seiner öffentlichen Sitzung unter Tagesordnungspunkt 007 beschlossen, den Bebauungsplan „Steinach 2. Änderung“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 12 Baugesetzbuch ohne Umweltprüfung aufzustellen. In seiner öffentlichen Sitzung am 23. November 2016 hat der Gemeinderat unter Tagesordnungspunkt 004 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes „Steinach 2. Änderung“ beschlossen.
Geltungsbereich
Bebauungsplan "Talstraße 176 - Hotel"
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. September 2016 gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Talstraße 176 – Hotel“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch beschlossen.
Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 30. Oktober 2017.
Geltungsbereich
Weitere Dokumente
Örtliche Bauvorschriften im Bereich Talstraße Schriesheim
Amtliche Bekanntmachung und Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. Juni 2023 die Aufstellung der Satzung der örtlichen Bauvorschriften im Bereich Talstraße beschlossen. Dieser Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Im weiteren Verlauf hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. Juni 2023 dem Satzungsentwurf zugestimmt sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 74 Absatz 6 Landesbauordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch beschlossen.
1. Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung bezieht sich im Wesentlichen auf die straßenbegleitende Bebauung entlang der Talstraße, sowie der parallel verlaufenden Straße „Schmale Seite“.
Die westlichen Flurstücke des Geltungsbereichs beziehungsweise südlich der Straße „Schmale Seite“ liegen derzeit schon im Bereich der seit 2017 in Kraft getretenen Satzung zur Neufassung und Teilaufhebung der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften im Stadtkern der Stadt Schriesheim (Altstadtsatzung). Es wird darauf hingewiesen, dass für die Flurstücke, die in der Überlagerung beider Geltungsbereiche liegen, zukünftig, also nach Erlangen der Rechtskraft, ausschließlich die Örtlichen Bauvorschriften der Satzung „Talstraße Schriesheim“ anzuwenden sind.
Der Geltungsbereich der Satzung „Talstraße Schriesheim“ ist dem nachfolgend aufgeführten Plan zu entnehmen.
2. Erfordernis und Ziel der örtlichen Bauvorschrift
Ziel der Satzung ist es, das vorhandene heterogene Erscheinungsbild zu bewahren. Die Satzung trifft unter anderem Regelungen zu Bauteilen, Gestaltung der Dachlandschaft, Dachaufbauten und Dacheinschnitten, Solar- und Photovoltaikanlagen, Fassadengestaltung, Fenster, Türen, Material und Farbgebung, Einfriedungen sowie Werbeanlagen.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Entwurfsplanung nach § 74 Absatz 6 Landesbauordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch
Der Begründungs- und Satzungsentwurf zur Satzung „Talstraße Schriesheim“ vom 20. Juni 2023 konnte in der Zeit vom 03. August 2023 bis einschließlich 06. September 2023 auf der offiziellen Homepage der Stadt Schriesheim auf der Seite "Aktuelle Bebauungsplanverfahren" eingesehen werden.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „B3 – ehemaliges Autohaus“
Amtliche Bekanntmachung
Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2019 zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches die Aufstellung des Bebauungsplanes „B3 - ehemaliges Autohaus“ gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches einstimmig beschlossen. Ferner hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2019 einstimmig beschlossen, das notwendige Aufstellungsverfahren nach den Maßgaben des § 13a des Baugesetzbuches im beschleunigten Verfahren für einen sogenannten „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchzuführen, da die Anwendungsvoraussetzung hierfür gegeben ist. Die Beschlussfassung wurde am 06. November 2019 im Mitteilungsblatt der Stadt Schriesheim ortsüblich bekanntgemacht. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes war es, die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Schaffung von Wohnraum innerhalb bislang weitgehend durch gewerbliche Nutzungen überprägter Grundstücke westlich der B3 zu schaffen.
In seiner Sitzung vom 23. Februar 2022 beschloss der Gemeinderat der Stadt Schriesheim einstimmig die Konkretisierung und die Anpassung des bisherigen Aufstellungsbeschlusses. Gemäß dieser Beschlussfassung wird der Aufstellungsbeschluss vom 23. Oktober 2019 in folgenden Punkten konkretisiert und angepasst:
- Das Planungsziel zur Realisierung von Wohnraum wird dahingehend konkretisiert, dass mit dem Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und Nutzung eines Seniorenzentrums geschaffen werden sollen.
- Der Bebauungsplan „B3 – ehemaliges Autohaus“ wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) im Sinne des § 11 des Baugesetzbuches aufgestellt, um die städtebauliche Entwicklung des Areals bestmöglich zu steuern.
- Der bisherige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „B3 – ehemaliges Autohaus“ wird um einen Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen „Landstraße / B3“ und „Heinrich-von-Kleist-Straße“ erweitert, um gegebenenfalls notwendige Erschließungsmaßnahmen planungsrechtlich abzusichern.
Diese Anpassung des Aufstellungsbeschlusses wird hiermit gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches ortsüblich bekannt gemacht.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „B3 – ehemaliges Autohaus“ betrifft zunächst die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Schriesheim, Nummer 3608, 3610/2, 6177, 6178, 6179, 6180, 6182 sowie 6216 teilweise (Heinrich-von-Kleist-Straße), 1/2 und 1/5 jeweils teilweise (Landstraße / B3). Der Umgriff des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist in nachstehender Abbildung gekennzeichnet.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Landstraße/Heinrich-von-Kleist-Straße“
Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch
Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15. Dezember 2021 gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Landstraße/Heinrich-von-Kleist-Straße“ beschlossen. Der Bebauungsplan wird nach § 13a des Baugesetzbuches im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.
Im weiteren Verlauf hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 23. Februar 2022 die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) des Baugesetzbuches beschlossen.
1. Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes betrifft das Grundstück mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Schriesheim, Flurstück 3585/1. Der Umgriff des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist in nachstehender Abbildung gekennzeichnet.
2. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften „Landstraße/Heinrich-von-Kleist-Straße“ sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau von drei Wohnungen innerhalb des Grundstückes mit der Flurstück Nummer 3585/1, Landstraße 70-72, in der Stadt Schriesheim geschaffen werden. Das knapp 1.031 Quadratmeter große Grundstück, welches über die Heinrich-von-Kleist-Straße erschlossen wird, befindet sich im Westen des Siedlungsgebietes der Stadt Schriesheim und ist von Wohnbebauung umgeben. Momentan ist das Grundstück mit einem Wohngebäude bebaut. Das Gebäude nimmt aktuell 27 Prozent der Grundstücksfläche ein. Um das Grundstück besser ausnutzen zu können, soll im rückwärtigen Bereich des Grundstücks ein zusätzliches Wohngebäude mit insgesamt drei Wohnungen neu errichtet werden. Das bestehende Gebäude wird saniert. In Zusammenhang mit dem Neubau des zusätzlichen Wohngebäudes ist zudem der Neubau einer Tiefgarage vorgesehen. In dieser Tiefgarage soll neben je zwei Stellplätzen für jede der geplanten neuen Wohnungen auch je ein Stellplatz für jede Wohnung im bestehenden Gebäude Landstraße 70-72 nachgewiesen werden. Durch eine vorhabenbezogene Bauleitplanung soll somit auf einem innerörtlich gelegenen Grundstück eine gebietsverträgliche Nachverdichtung erfolgen.
Das betreffende Flurstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sautrieb vor dem Heidelberger Tor – 1. Abschnitt“ aus dem Jahr 1964. Das konkret geplante Vorhaben hält die Vorgaben des Bebauungsplans in Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung ein. Jedoch kommt es zu Abweichungen vom Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen. Daher sollen mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes und örtlicher Bauvorschriften „Landstraße/Heinrich-von-Kleist-Straße“ die bauleitplanerischen Festsetzungen innerhalb des Geltungsbereiches neu formuliert werden, um verbindliche bauplanungsrechtliche Grundlagen für das Vorhaben zu schaffen.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Entwurfsplanung nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches
Der Entwurf des Bebauungsplanes nebst örtlichen Bauvorschriften sowie der Entwurf der zugehörigen Begründung vom 14. Februar 2022 konnte in der Zeit vom 10. März 2022 bis einschließlich 13. April 2022 im Rathaus der Stadt Schriesheim eingesehen werden.