Hinweis zur Barrierefreiheit
Bitte beachten Sie, dass die eingebundenen Dateien aufgrund ihrer komplexen Ausgestaltung die Anforderungen der Barrierefreiheit teils nicht vollumfänglich erfüllen. Diese Dateien sind entsprechend mit dem Hinweis "nicht barrierefrei" gekennzeichnet. Sollten Sie die Dateien in barrierefreier Form benötigen oder Rückfragen zu den Inhalte haben, wenden Sie sich gerne an Ihre Ansprechpartnerin.
Folgende Bebauungsplanentwürfe befinden sich aktuell im laufenden Verfahren
Bebauungsplan "ASB Rettungswache Leimengrubweg"
Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26. Februar 2025 gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „ASB Rettungswache Leimengrubweg“ beschlossen.
Ferner hat der Gemeinderat in gleicher Sitzung am 26. Februar 2025 den Vorentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „ASB Rettungswache Leimengrubweg“ sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu für die frühzeitige Beteiligung gebilligt und beschlossen, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Hierfür gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Trotz Möglichkeit zum Verzicht soll eine frühzeitige Beteiligung stattfinden, um der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu bieten, sich rechtzeitig über die Planung zu informieren und sich dazu zu äußern.
Grundlage der frühzeitigen Beteiligung sind die folgenden Unterlagen:
- Geltungsbereich zum Vorentwurf vom 13. Februar 2025
- Planteil zum Vorentwurf vom 13. Februar 2025
- Textliche Festsetzungen sowie Örtliche Bauvorschriften zum Vorentwurf vom 13. Februar 2025
- Vorhaben- und Erschließungsplan vom 30. September 2024
- Grundrisspläne vom 30. September 2024
- Begründung vom 13. Februar 2025
- Artenschutzrechtliche Untersuchung zu Eidechsvorkommen vom Oktober 2023
1. Ziele und Zwecke der Planung
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften „ASB Rettungswache Leimengrubweg” sollen die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für den Neubau einer verkehrsgünstig gelegenen Rettungswache durch den zuständigen Leistungsträger im Rettungsdienst, den Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) Baden-Württemberg, zur Sicherung der rettungsdienstlichen Versorgung von Schriesheim sowie den Umlandkommunen geschaffen werden. Sie ermöglicht die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Betriebs auch unter Krisenbedingungen, einschließlich des Notstrombetriebs. Zur Gewährleistung des Betriebes sollen an dem Standort zwei Rettungswagen sowie ein Notarztfahrzeug stationiert werden. Weitergehend soll in den Räumen des Obergeschosses ein mobiler Pflegedienst eingerichtet werden. Die Planung sieht ca. 18 Einsätze pro 24 Stunden vor.
Das Grundstück wird derzeit als P+R-Parkplatz genutzt. Dieser soll auf eine vorhandene, bereits asphaltierte Fläche, die sich westlich des Geltungsbereiches zum Bebauungsplan anschließt, verlagert werden.
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Gemeindestraße Leimengrubweg.
2. Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Flurstück 8387/2, den südlichen Teil des Flurstücks 8893 und den östlichen Teil des Flurstücks 8164 der Gemeindestraße Leimengrubweg sowie eine geringfügige Teilfläche der Bundesstraße B3. Für die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist die nachfolgende zeichnerische Darstellung maßgebend.
Abbildung: Grenze des räumlichen Geltungsbereichs zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „ASB Rettungswache Leimengrubweg“ in der Gemarkung Schriesheim (schwarz-strichlierte Umgrenzungslinie)
Bebauungsplan "Bauhof"
Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. Juni 2023 gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches die Aufstellung des Bebauungsplanes „Bauhof“ beschlossen. Ferner hat der Gemeinderat in gleicher Sitzung am 28. Juni 2023 den vorgelegten Bebauungsplan als Vorentwurf beschlossen und die Begründung gebilligt, um auf dieser so beschlossenen planerischen Grundlage die nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch vorgesehene frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Die vor genannten Beschlussfassungen werden hiermit gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht.
1. Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt im Westen der Stadt Schriesheim nahe der Gemarkungsgrenze zur im Westen benachbarten Stadt Ladenburg. Der vorläufige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bauhof“ mit einer Gesamtgröße von ca. 19.314 Quadratmeter betrifft die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Sachriesheim, Nummer 8030, 8031, 8032, 8034, 8034/1, 8035, 8035/1 sowie 8033 teilweise (Ladenburger Fußweg). Der Umgriff des vorläufigen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Bauhof“ ist in nachstehender Abbildung durch eine strichlierte Umgrenzungslinie gekennzeichnet.
2. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes
Städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplanes ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Sicherung des in der Örtlichkeit bereits bestehenden Standortes des städtischen Bauhofs sowie des Betriebshofs des Versorgungsunternehmens Wasserversorgungs- und entsorgungsgesellschaft Schriesheim mbH. Die bauleitplanerische Sicherung bedeutet neben der Bestandssicherung auch die Festigung des Standortes für die Zukunft, indem umfeldverträgliche Erweiterungsmöglichkeiten geschaffen werden, so dass eine dauerhafte Nutzung für die genannten Betriebe im Rahmen der Daseinsvorsorge gewährleistet ist. Neben dem eigentlichen Betriebshof nördlich des Ladenburger Fußweges soll auch eine als Lagerplatz derzeit bereits genutzte Freifläche in die Bauleitplanung einbezogen werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Fläche zweckgebunden und ausschließlich für die im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen bauleitplanerisch gesichert werden, eine allgemeine, zum Beispiel gewerbliche Nutzung ist nicht vorgesehen. Derzeit ist das Areal als Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch anzusprechen. Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Bauhof“ wird im zweistufigen Regelverfahren durchgeführt einschließlich Umweltprüfung.
3. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Vorentwurfes gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Bauhof“ bestehend aus dem Planteil, dem Textteil zum Bebauungsplan (planungsrechtliche Festsetzungen und Hinweise), den örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung konnte in der Zeit vom 20. Juli 2023 bis einschließlich 1. September 2023 im Rathaus der Stadt Schriesheim eingesehen werden.
Bebauungsplan "Edelstein"
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes „Edelstein“
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23. Februar 2022 unter Tagesordnungspunkt 015 gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches die Aufstellung des Bebauungsplanes „Edelstein“, Gemarkung Schriesheim beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wird nach den Maßgaben des § 13a des Baugesetzbuches im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.
1. Räumlicher Geltungsbereich
Der Planbereich liegt südlich der Talstraße in Richtung des östlichen Ortsausgangs von Schriesheim. Im Norden schließt teilweise bestehende Wohnbebauung, die Talstraße sowie der Kanzelbach an. Auch nördlich von der Talstraße liegt bestehende Wohnbebauung. Im Osten zwischen Huberweg und Talstraße wird das Plangebiet von innerörtlichen Grünanlagen begrenzt. Im Süden grenzt an das Gebiet der Rappenbuckelweg sowie der Huberweg und weitere bestehende Wohnbebauung. Der westliche Planbereich schließlich ist auch von bestehender Wohnbebauung umgeben. Der parzellengenaue Geltungsbereich ist in der nachstehenden Abbildung gekennzeichnet.
2. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes
Im Bereich des Planungsgebietes führt die Stadt Schriesheim seit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Talstraße“ im Jahr 2018 städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch durch. Eingebettet in das Sanierungsverfahren wird seither eine städtebauliche Rahmenplanung vorangetrieben. Eine der wesentlichen Zielstellungen ist die behutsame, die gewachsenen städtebaulichen Strukturen und Maßstäblichkeit berücksichtigende Weiterentwicklung der Bebauung.
Bei der zu überplanenden Fläche handelt es sich um eine teilweise untergenutzte Fläche und um einen stark sanierungsbedürftigen Gebäudebestand. Dies betrifft zum einen das Wohngebäude auf Flurstück Nummer 496 beziehungsweise 496/16 aber auch das durch das Evangelischen Alten- und Pflegeheim „Edelstein“ genutzte Gebäudeensemble auf dem Flurstück Nummer 497. Das Haus „Edelstein“ entspricht darüber hinaus weder in seiner Grundstruktur noch in der Anzahl der Nutzungseinheiten den heutigen Anforderungen an eine Pflegeeinrichtung, sodass ein Erhalt des Gebäudes aus wirtschaftlichen und funktionalen Gründen kaum möglich ist.
Die Stadt Schriesheim hat im Ergebnis der Rahmenplanung beschlossen, den vorliegenden Planbereich städtebaulich zu ordnen und einer neuen Funktion zuzuführen. Zielstellung ist die zur Verfügungstellung von Wohnraum für unterschiedliche Nutzergruppen. Die neue Bebauung soll sich unter Berücksichtigung der topografischen Bedingungen in ihrer Maßstäblichkeit in den städtebaulichen Kontext einfügen.
Ziele der Planaufstellung:
- Neuordnung des Gebietes
- Bereitstellung von dringend benötigter Wohnbaufläche
- Einfügung ergänzender Bebauung unter Wahrung der städtebaulichen Grundstruktur
Die hier angestrebte Nachverdichtung soll planerisch geregelt werden.
Bebauungsplan "Huberweg - 3. Änderung"
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes "Huberweg" 3. Änderung
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25. Juli 2018 unter TOP 022 gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Huberweg“ 3. Änderung, Gemarkung Schriesheim beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wird nach den Maßgaben des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.
1. Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes betrifft die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Schriesheim Nr. 279 tlw., 293, 294, 321 tlw., 6704 tlw. Der Umgriff des räumlichen Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung ist in nachstehender Abbildung gekennzeichnet.
2. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes
Mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Huberweg“ soll für den westlichsten Bereich des Ursprungsbebauungsplanes ein Bauleitplanverfahren eingeleitet werden, um das Eintreten bodenrechtlicher Spannungen zu verhindern und um bestehende Konflikte bzgl. der Beurteilung von Bauvorhaben zu bewältigen.
Bebauungsplan "Steinach - 2. Änderung"
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat am 27. Januar 2016 in seiner öffentlichen Sitzung unter Tagesordnungspunkt 007 beschlossen, den Bebauungsplan „Steinach 2. Änderung“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 12 Baugesetzbuch ohne Umweltprüfung aufzustellen. In seiner öffentlichen Sitzung am 23. November 2016 hat der Gemeinderat unter Tagesordnungspunkt 004 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes „Steinach 2. Änderung“ beschlossen.
Geltungsbereich
Bebauungsplan "Talstraße 176 - Hotel"
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. September 2016 gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Talstraße 176 – Hotel“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch beschlossen.
Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 30. Oktober 2017.
Geltungsbereich
Weitere Dokumente
- Bebauungsplan zeichnerischer Teil (PDF) - nicht barrierefrei
- Bebauungsplan textliche Festsetzung (PDF) - nicht barrierefrei
- Bebauungsplan Begründung (PDF) - nicht barrierefrei
Örtliche Bauvorschriften im Bereich Talstraße Schriesheim
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. Juni 2023 die Aufstellung der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften im Bereich Talstraße beschlossen. In gleicher öffentlicher Sitzung am 28. Juni 2023 hat der Gemeinderat überdies die vorgelegte Satzung mit zugehöriger Begründung als Entwurf beschlossen zur Durchführung der förmlichen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 74 Abs. 6 LBO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Die vorgenannten Beschlussfassungen wurden am 26. Juli 2023 ortsüblich bekannt gemacht.
Im Zeitraum vom 03. August 2023 bis einschließlich 06. September 2023 konnte der Entwurf der Satzung „Talstraße Schriesheim“ einschließlich der dazu gehörenden Begründung auf der offiziellen Internetseite der Stadt Schriesheim eingesehen werden. Ergänzend zur vorstehend genannten Veröffentlichung im Internet wurde eine zusätzliche leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit durch öffentliche Auslegung im Rathaus der Stadt Schriesheim ermöglicht. Ort und Zeitpunkt der Auslegung wurden am 26. Juli 2023 ortsüblich bekannt gemacht.
Die im Rahmen der Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 24. April 2024 behandelt, in die Abwägung eingestellt und über das gewonnene Abwägungsergebnis einen Beschluss gefasst. Aus dem Abwägungsergebnis sowie auch aufgrund von Änderungsvorschlägen seitens der Verwaltung haben sich materiell-rechtliche Änderungen am Inhalt der Satzung ergeben. Der Gemeinderat hat den so geänderten Entwurf der Satzung einschließlich der Begründung in seiner v.g. öffentlichen Sitzung am 24. April 2024 beschlossen In gleicher Sitzung hat der Gemeinderat die Durchführung einer erneuten förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Gestaltungssatzung bezieht sich im Wesentlichen auf die straßenbegleitende Bebauung entlang der Talstraße, sowie der parallel verlaufenden Straße „Schmale Seite“.
Abbildung: Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung (schwarz strichlierte Umgrenzungslinie), unmaßstäblich
Erfordernis und Ziel der Satzung
Ziel der Satzung ist es, das vorhandene heterogene Erscheinungsbild zu bewahren. Die Satzung trifft unter anderem Regelungen zu Bauteilen, Gestaltung der Dachlandschaft, Dachaufbauten und Dacheinschnitten, Solar- und Photovoltaikanlagen, Fassadengestaltung, Fenster, Türen, Material und Farbgebung, Einfriedungen sowie Werbeanlagen.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfs gemäß § 13 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 6 LBO und § 3 Abs. 2 BauGB
Der Entwurf der Satzung nebst Begründung und der Anlage 2 (Erläuterungen zu den gestalterischen Vorgaben zur Satzung der Stadt Schriesheim) mit Stand vom 27.05.2024 konnte in der Zeit vom
11.07.2024 bis einschließlich 14.08.2024
im Internet auf der offiziellen Internetseite der Stadt Schriesheim (https://www.schriesheim.de) sowie im Rathaus der Stadt eingesehen werden.
Örtliche Bauvorschriften im Bereich zwischen der B3 und dem Stadtkern der Stadt Schriesheim
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22. Oktober 2025 die Aufstellung der „Satzung über die Aufhebung der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften im Bereich zwischen der B3 und dem Stadtkern der Stadt Schriesheim“ beschlossen. Mit der Aufstellung dieser v.g. Satzung soll die bestehende Satzung über die örtlichen Bauvorschriften für den Bereich zwischen der Bundesstraße 3 und dem Stadtkern aufgehoben werden. Die Satzung ist am 07. Oktober 2015 in Kraft getreten - Ziel der Satzung ist, auf der Grundlage des Bauordnungsrechts der LBO gestalterische Festsetzungen zu treffen hinsichtlich Klimageräten, Außenantennen, Automaten, Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter, Sonnenschutzanlagen sowie Werbeanlagen. Gemäß der Beschlussfassung des Gemeinderats sind wesentliche Regelungsinhalte beispielsweise aufgrund von Novellierungen durch die Landesgesetzgebung bestimmt, so dass die Stadt Schriesheim nicht mehr die Notwendigkeit sieht, ihre gestalterischen Ziele in dem einst gewünschten Maß durch eine kommunale Satzung zu bestimmen. Die örtlichen Bauvorschriften und mithin die gesamte Satzung soll daher aufgehoben werden.
Die Satzung wird im vereinfachten Verfahren nach § 74 Abs. 6 LBO i.V.m. § 13 BauGB aufgestellt. Daher wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Der Gemeinderat hat in gleicher öffentlicher Sitzung die vorgelegte Satzung als Entwurf beschlossen und die dazu gehörende Begründung gebilligt sowie den Beschluss zur Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gefasst.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Zeitraum vom 13. November 2025 bis einschließlich 16. Dezember 2025 statt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „B3 – ehemaliges Autohaus“
Öffentliche Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „B 3 – ehemaliges Autohaus“
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch in Verbindung mit §§ 12 und 13a Baugesetzbuch
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2023 sowie mit einer Konkretisierung und Anpassung des Geltungsbereichs in seiner Sitzung am 23.02.2022 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „B 3 – ehemaliges Autohaus“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch in Verbindung mit §§ 12, 13a Baugesetzbuch beschlossen.
In seiner Sitzung am 20. Dezember 2023 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplanes „B 3– ehemaliges Autohaus“ sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu für die frühzeitige Beteiligung gebilligt und beschlossen, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch durchzuführen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Hierfür gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Nach 13 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch und von dem Umweltbericht nach § 2a Baugesetzbuch und von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Trotz Möglichkeit zum Verzicht soll eine frühzeitige Beteiligung stattfinden, um der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu bieten sich rechtzeitig über die Planung zu informieren und sich dazu zu äußern.
Anlass und Ziele der Planung
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften „B 3 – ehemaliges Autohaus” sollen die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer Senioren-Wohnen-Pflegeeinrichtung mit einer Tagespflege und einen ambulanten Pflegedienst entlang der Landstraße sowie ein Mehrfamilienhaus entlang der Heinrich-von-Kleist-Straße geschaffen werden. Für den Bebauungsplan liegt ein konkretes Vorhaben vor.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sautrieb vor dem Heidelberger Tor – 1. Abschnitt” aus dem Jahr 1964. Durch die dort getroffenen Regelungen kann das Vorhaben nicht realisiert werden, aus diesem Grund ist die Neuaufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „B3 – ehemaliges Autohaus“ betrifft zunächst die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Schriesheim, Nummer 3608, 3610/2, 6177, 6178, 6179, 6180, 6182 ganz sowie 6216 (Heinrich-von-Kleist-Straße), 1/2 und 1/5 (jeweils Landstraße/B3) teilweise. Die genaue, maßgebliche zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan:
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Zeitraum vom 11. Januar 2024 bis einschließlich 16. Februar 2024 statt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Landstraße/Heinrich-von-Kleist-Straße“
Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch
Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15. Dezember 2021 gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Landstraße/Heinrich-von-Kleist-Straße“ beschlossen. Der Bebauungsplan wird nach § 13a des Baugesetzbuches im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.
Im weiteren Verlauf hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 23. Februar 2022 die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) des Baugesetzbuches beschlossen.
1. Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes betrifft das Grundstück mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Schriesheim, Flurstück 3585/1. Der Umgriff des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist in nachstehender Abbildung gekennzeichnet.
2. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften „Landstraße/Heinrich-von-Kleist-Straße“ sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau von drei Wohnungen innerhalb des Grundstückes mit der Flurstück Nummer 3585/1, Landstraße 70-72, in der Stadt Schriesheim geschaffen werden. Das knapp 1.031 Quadratmeter große Grundstück, welches über die Heinrich-von-Kleist-Straße erschlossen wird, befindet sich im Westen des Siedlungsgebietes der Stadt Schriesheim und ist von Wohnbebauung umgeben. Momentan ist das Grundstück mit einem Wohngebäude bebaut. Das Gebäude nimmt aktuell 27 Prozent der Grundstücksfläche ein. Um das Grundstück besser ausnutzen zu können, soll im rückwärtigen Bereich des Grundstücks ein zusätzliches Wohngebäude mit insgesamt drei Wohnungen neu errichtet werden. Das bestehende Gebäude wird saniert. In Zusammenhang mit dem Neubau des zusätzlichen Wohngebäudes ist zudem der Neubau einer Tiefgarage vorgesehen. In dieser Tiefgarage soll neben je zwei Stellplätzen für jede der geplanten neuen Wohnungen auch je ein Stellplatz für jede Wohnung im bestehenden Gebäude Landstraße 70-72 nachgewiesen werden. Durch eine vorhabenbezogene Bauleitplanung soll somit auf einem innerörtlich gelegenen Grundstück eine gebietsverträgliche Nachverdichtung erfolgen.
Das betreffende Flurstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sautrieb vor dem Heidelberger Tor – 1. Abschnitt“ aus dem Jahr 1964. Das konkret geplante Vorhaben hält die Vorgaben des Bebauungsplans in Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung ein. Jedoch kommt es zu Abweichungen vom Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen. Daher sollen mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes und örtlicher Bauvorschriften „Landstraße/Heinrich-von-Kleist-Straße“ die bauleitplanerischen Festsetzungen innerhalb des Geltungsbereiches neu formuliert werden, um verbindliche bauplanungsrechtliche Grundlagen für das Vorhaben zu schaffen.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Entwurfsplanung nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches
Der Entwurf des Bebauungsplanes nebst örtlichen Bauvorschriften sowie der Entwurf der zugehörigen Begründung vom 14. Februar 2022 konnte in der Zeit vom 10. März 2022 bis einschließlich 13. April 2022 im Rathaus der Stadt Schriesheim eingesehen werden.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Mannheimer Straße 17“
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Mannheimer Straße 17“ in der Gemarkung Schriesheim
Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss und Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.06.2026 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Mannheimer Straße 17“ beschlossen (Aufstellungsbeschluss) und zugleich den Beschluss gefasst über die Durchführung des Aufstellungsverfahrens im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Nach § 13a Abs. 2 BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Es wird gemäß § 13a Abs. 3 BauGB bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird. Im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen, gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird auch vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. Satz 4 BuGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 abgesehen; § 4c BauGB wird nicht angewandt.
In der öffentlichen Sitzung am 24.06.2026 hat der Gemeinderat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Mannheimer Straße 17“ auch als Entwurf zur Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen und die Begründung gebilligt.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet sich im Westen der Stadt Schriesheim, südlich der Ladenburger Straße und westlich der Bundesstraße 3. Im Westen des Vorhabengrundstückes befinden sich zwei städtische Kindergärten, im Süden der Hirschberger Straße, außerhalb des Plangeltungsbereichs, befindet sich das Kurpfalz-Gymnasium Schriesheim.
Die Fläche des Geltungsbereichs beträgt insgesamt ca. 1.939 m², wobei auf das Vorhabengrundstück rund 1.532 m² entfallen, die verbleibende Fläche entfällt auf die Mannheimer Straße als öffentliche Verkehrsfläche. Der vorläufige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes betrifft die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Schriesheim, Nr. 3578 und Nr. 6478 teilweise, wie dies in der nachstehenden Abbildung (Flurkartenauszug) durch Umrandung (schwarz strichlierter Umgriff) eindeutig gekennzeichnet ist (unmaßstäblich).
Abbildung: Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Eintragung der Grenze für den räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (strichlierte Umgrenzungslinie), ohne Maßstab.
Erfordernis und Ziel der Bauleitplanung:
Mit der Bauleitplanung soll innerhalb eines bereits bebauten Gebiets die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) gesichert werden, nachdem der Eigentümer des Plangrundstücks bei der Stadt Schriesheim den Antrag auf Einleitung eines Aufstellungsverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Zwecke der innerörtlichen Nachverdichtung und Schaffung von zusätzlichem Wohnraum gestellt hat. Mit dem Bebauungsplan sollen die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage geschaffen werden.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB:
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Mannheimer Straße 17“ in der Gemarkung Schriesheim, bestehend aus der Begründung, dem Planteil für den Rechtsplan mit der Nutzungsschablone (tabellarische Festsetzungen) und der Planzeichenerklärung, den Planteilen für die Vorhabenpläne und den Erschließungsplan sowie dem Textteil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 12 BauGB in Verbindung mit § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung (BauNVO), bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 74 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO) und Hinweisen), wurde in der Zeit vom 16.07.2026 bis einschließlich 21.08.2026 nach § 3 Abs. 2 BauGB offen gelegt.