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Folgende Bebauungsplanentwürfe befinden sich aktuell im laufenden Verfahren
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes „Edelstein“
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23. Februar 2022 unter Tagesordnungspunkt 015 gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches die Aufstellung des Bebauungsplanes „Edelstein“, Gemarkung Schriesheim beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wird nach den Maßgaben des § 13a des Baugesetzbuches im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.
1. Räumlicher Geltungsbereich
Der Planbereich liegt südlich der Talstraße in Richtung des östlichen Ortsausgangs von Schriesheim. Im Norden schließt teilweise bestehende Wohnbebauung, die Talstraße sowie der Kanzelbach an. Auch nördlich von der Talstraße liegt bestehende Wohnbebauung. Im Osten zwischen Huberweg und Talstraße wird das Plangebiet von innerörtlichen Grünanlagen begrenzt. Im Süden grenzt an das Gebiet der Rappenbuckelweg sowie der Huberweg und weitere bestehende Wohnbebauung. Der westliche Planbereich schließlich ist auch von bestehender Wohnbebauung umgeben. Der parzellengenaue Geltungsbereich ist in der nachstehenden Abbildung gekennzeichnet.
2. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes
Im Bereich des Planungsgebietes führt die Stadt Schriesheim seit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Talstraße“ im Jahr 2018 städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch durch. Eingebettet in das Sanierungsverfahren wird seither eine städtebauliche Rahmenplanung vorangetrieben. Eine der wesentlichen Zielstellungen ist die behutsame, die gewachsenen städtebaulichen Strukturen und Maßstäblichkeit berücksichtigende Weiterentwicklung der Bebauung.
Bei der zu überplanenden Fläche handelt es sich um eine teilweise untergenutzte Fläche und um einen stark sanierungsbedürftigen Gebäudebestand. Dies betrifft zum einen das Wohngebäude auf Flurstück Nummer 496 beziehungsweise 496/16 aber auch das durch das Evangelischen Alten- und Pflegeheim „Edelstein“ genutzte Gebäudeensemble auf dem Flurstück Nummer 497. Das Haus „Edelstein“ entspricht darüber hinaus weder in seiner Grundstruktur noch in der Anzahl der Nutzungseinheiten den heutigen Anforderungen an eine Pflegeeinrichtung, sodass ein Erhalt des Gebäudes aus wirtschaftlichen und funktionalen Gründen kaum möglich ist.
Die Stadt Schriesheim hat im Ergebnis der Rahmenplanung beschlossen, den vorliegenden Planbereich städtebaulich zu ordnen und einer neuen Funktion zuzuführen. Zielstellung ist die zur Verfügungstellung von Wohnraum für unterschiedliche Nutzergruppen. Die neue Bebauung soll sich unter Berücksichtigung der topografischen Bedingungen in ihrer Maßstäblichkeit in den städtebaulichen Kontext einfügen.
Ziele der Planaufstellung:
- Neuordnung des Gebietes
- Bereitstellung von dringend benötigter Wohnbaufläche
- Einfügung ergänzender Bebauung unter Wahrung der städtebaulichen Grundstruktur
Die hier angestrebte Nachverdichtung soll planerisch geregelt werden.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans „Fensenbäumen, 6. Änderung – Teilbereich Kindergarten Conradstraße“
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27. Juli 2022 gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches die Aufstellung des Bebauungsplanes „Fensenbäumen, 6. Änderung – Teilbereich Kindergarten Conradstraße“ beschlossen. Der Bebauungsplan wird nach § 13a des Baugesetzbuches im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.
Im weiteren Verlauf hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 27. Juli 2022 die freiwillige frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3(1) des Baugesetzbuches beschlossen.
1. Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt im Südwesten von Schriesheim an der Kreuzung Conradstraße/Schelmengrubweg und grenzt im Osten und Norden an die Flächen des Kurpfalz-Bildungszentrums an. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes betrifft das Grundstück mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Schriesheim, Flurstück 8565 sowie einen 5 m breiten Streifen des Grundstückes mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Schriesheim Flurstück 8564. Der Umgriff des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist in nachstehender Abbildung gekennzeichnet.
2. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes
Mit dem Bebauungsplan „Fensenbäumen, 6. Änderung – Teilbereich Kindergarten Conradstraße“ sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines 5-gruppigen Kindergarten mit zugehörigem Außengelände und sechs Stellplätzen für Mitarbeiter und Besucher in der Stadt Schriesheim geschaffen werden. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von etwa 2.527 Quadratmetern und liegt im Südwesten von Schriesheim an der Kreuzung Conradstraße/Schelmengrubweg und grenzt im Osten und Norden an die Flächen des Kurpfalz-Bildungszentraums an. Das Grundstück wird über die Conradstraße erschlossen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes nebst örtlichen Bauvorschriften und Begründung in der Fassung vom 13. Oktober 2022 sowie das artenschutzrechtliche Gutachten (Stand Dezember 2021) und die Verkehrstechnische Stellungnahme (Stand April 2022) konnten in der Zeit vom 10. November 2022 bis einschließlich 13. Dezember 2022 im Rathaus Schriesheim eingesehen werden.
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21. Juli 2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Schanz – 3. Änderung – Säulenweg“ gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit im Sinne des § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch ortsüblich bekanntgegeben.
Geltungsbereich
Weitere Dokumente
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch
Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24. Juni 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches die Aufstellung des Bebauungsplanes „Altstadt“ beschlossen. Der Bebauungsplan wird nach § 13a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Es wird daher gemäß § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch durchgeführt wird, von der Angabe, welche umweltrelevanten Informationen verfügbar sind und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 Baugesetzbuch wird abgesehen. Gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 1 Baugesetzbuch wird auch von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch abgesehen.
Weitergehend hat der Gemeinderat der Stadt Schriesheim in seiner öffentlichen Sitzung am 23. November 2022 den vorgelegten Bebauungsplan als Entwurf beschlossen und die Begründung gebilligt sowie auf dieser planerischen Grundlage beschlossen, die nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch erforderliche Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Es wird bekannt gemacht, dass der Gemeinderat mit der Beschlussfassung des Bebauungsplanes als Entwurf zugleich auch die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches beschlossen hat um die Grundstücke in der Bahnhofstraße, Nummer 137 teilweise und Nummer 149/1, sowie im Bereich Talstraße / Schießgasse / Leutershäuser Straße das Grundstück Nummer 73.
1. Räumlicher Geltungsbereich
Der circa 34.500 Quadratmeter große räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich entsprechend seiner Namensgebung in der Altstadt / Innenstadt von Schriesheim, stellt den zentralen Versorgungsbereich der Stadt dar und ist zentral gelegen. Überplant werden Grundstücke, die an der Kirchstraße, Bismarckstraße, Friedrichstraße, Heidelberger Straße und Talstraße anliegen. Der Umgriff des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist in nachstehender Abbildung gekennzeichnet durch eine schwarze Umgrenzungslinie.
2. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Sicherung des Einzelhandels- und Dienstleistungsbestandes in der Altstadt Schriesheims als zentralen Versorgungsbereich geschaffen und zugleich den gewerbetreibenden, ansiedlungswilligen Unternehmern und Projektentwicklern eine angemessene Planungssicherheit geboten werden. Der Bebauungsplan setzt unter anderem für die Art der baulichen Nutzung ein Urbanes Gebiet (MU) fest und bestimmt ferner, dass in Erdgeschosslage, die sonst in einem MU nach § 6a der Baunutzungsverordnung allgemein zulässige Wohnnutzung unzulässig ist (vertikale Gliederung).
Der Entwurf des Bebauungsplanes nebst örtlichen Bauvorschriften und Begründung in der Fassung vom 03. November 2022 konnten in der Zeit vom 08. Dezember 2022 bis einschließlich 20. Januar 2023 im Rathaus Schriesheim eingesehen werden.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes „Edelstein“
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23. Februar 2022 unter Tagesordnungspunkt 015 gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches die Aufstellung des Bebauungsplanes „Edelstein“, Gemarkung Schriesheim beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wird nach den Maßgaben des § 13a des Baugesetzbuches im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.
1. Räumlicher Geltungsbereich
Der Planbereich liegt südlich der Talstraße in Richtung des östlichen Ortsausgangs von Schriesheim. Im Norden schließt teilweise bestehende Wohnbebauung, die Talstraße sowie der Kanzelbach an. Auch nördlich von der Talstraße liegt bestehende Wohnbebauung. Im Osten zwischen Huberweg und Talstraße wird das Plangebiet von innerörtlichen Grünanlagen begrenzt. Im Süden grenzt an das Gebiet der Rappenbuckelweg sowie der Huberweg und weitere bestehende Wohnbebauung. Der westliche Planbereich schließlich ist auch von bestehender Wohnbebauung umgeben. Der parzellengenaue Geltungsbereich ist in der nachstehenden Abbildung gekennzeichnet.
2. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes
Im Bereich des Planungsgebietes führt die Stadt Schriesheim seit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Talstraße“ im Jahr 2018 städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch durch. Eingebettet in das Sanierungsverfahren wird seither eine städtebauliche Rahmenplanung vorangetrieben. Eine der wesentlichen Zielstellungen ist die behutsame, die gewachsenen städtebaulichen Strukturen und Maßstäblichkeit berücksichtigende Weiterentwicklung der Bebauung.
Bei der zu überplanenden Fläche handelt es sich um eine teilweise untergenutzte Fläche und um einen stark sanierungsbedürftigen Gebäudebestand. Dies betrifft zum einen das Wohngebäude auf Flurstück Nummer 496 beziehungsweise 496/16 aber auch das durch das Evangelischen Alten- und Pflegeheim „Edelstein“ genutzte Gebäudeensemble auf dem Flurstück Nummer 497. Das Haus „Edelstein“ entspricht darüber hinaus weder in seiner Grundstruktur noch in der Anzahl der Nutzungseinheiten den heutigen Anforderungen an eine Pflegeeinrichtung, sodass ein Erhalt des Gebäudes aus wirtschaftlichen und funktionalen Gründen kaum möglich ist.
Die Stadt Schriesheim hat im Ergebnis der Rahmenplanung beschlossen, den vorliegenden Planbereich städtebaulich zu ordnen und einer neuen Funktion zuzuführen. Zielstellung ist die zur Verfügungstellung von Wohnraum für unterschiedliche Nutzergruppen. Die neue Bebauung soll sich unter Berücksichtigung der topografischen Bedingungen in ihrer Maßstäblichkeit in den städtebaulichen Kontext einfügen.
Ziele der Planaufstellung:
- Neuordnung des Gebietes
- Bereitstellung von dringend benötigter Wohnbaufläche
- Einfügung ergänzender Bebauung unter Wahrung der städtebaulichen Grundstruktur
Die hier angestrebte Nachverdichtung soll planerisch geregelt werden.
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat am 27. Januar 2016 in seiner öffentlichen Sitzung unter Tagesordnungspunkt 007 beschlossen, den Bebauungsplan „Steinach 2. Änderung“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 12 Baugesetzbuch ohne Umweltprüfung aufzustellen. In seiner öffentlichen Sitzung am 23. November 2016 hat der Gemeinderat unter Tagesordnungspunkt 004 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes „Steinach 2. Änderung“ beschlossen.
Geltungsbereich
Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch
Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15. Dezember 2021 gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Landstraße/Heinrich-von-Kleist-Straße“ beschlossen. Der Bebauungsplan wird nach § 13a des Baugesetzbuches im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.
Im weiteren Verlauf hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 23. Februar 2022 die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) des Baugesetzbuches beschlossen.
1. Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes betrifft das Grundstück mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Schriesheim, Flurstück 3585/1. Der Umgriff des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist in nachstehender Abbildung gekennzeichnet.
2. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften „Landstraße/Heinrich-von-Kleist-Straße“ sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau von drei Wohnungen innerhalb des Grundstückes mit der Flurstück Nummer 3585/1, Landstraße 70-72, in der Stadt Schriesheim geschaffen werden. Das knapp 1.031 Quadratmeter große Grundstück, welches über die Heinrich-von-Kleist-Straße erschlossen wird, befindet sich im Westen des Siedlungsgebietes der Stadt Schriesheim und ist von Wohnbebauung umgeben. Momentan ist das Grundstück mit einem Wohngebäude bebaut. Das Gebäude nimmt aktuell 27 Prozent der Grundstücksfläche ein. Um das Grundstück besser ausnutzen zu können, soll im rückwärtigen Bereich des Grundstücks ein zusätzliches Wohngebäude mit insgesamt drei Wohnungen neu errichtet werden. Das bestehende Gebäude wird saniert. In Zusammenhang mit dem Neubau des zusätzlichen Wohngebäudes ist zudem der Neubau einer Tiefgarage vorgesehen. In dieser Tiefgarage soll neben je zwei Stellplätzen für jede der geplanten neuen Wohnungen auch je ein Stellplatz für jede Wohnung im bestehenden Gebäude Landstraße 70-72 nachgewiesen werden. Durch eine vorhabenbezogene Bauleitplanung soll somit auf einem innerörtlich gelegenen Grundstück eine gebietsverträgliche Nachverdichtung erfolgen.
Das betreffende Flurstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sautrieb vor dem Heidelberger Tor – 1. Abschnitt“ aus dem Jahr 1964. Das konkret geplante Vorhaben hält die Vorgaben des Bebauungsplans in Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung ein. Jedoch kommt es zu Abweichungen vom Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen. Daher sollen mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes und örtlicher Bauvorschriften „Landstraße/Heinrich-von-Kleist-Straße“ die bauleitplanerischen Festsetzungen innerhalb des Geltungsbereiches neu formuliert werden, um verbindliche bauplanungsrechtliche Grundlagen für das Vorhaben zu schaffen.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Entwurfsplanung nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches
Der Entwurf des Bebauungsplanes nebst örtlichen Bauvorschriften sowie der Entwurf der zugehörigen Begründung vom 14. Februar 2022 konnte in der Zeit vom 10. März 2022 bis einschließlich 13. April 2022 im Rathaus der Stadt Schriesheim eingesehen werden.
Amtliche Bekanntmachung
Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der Stadt Schriesheim hat in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2019 zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches die Aufstellung des Bebauungsplanes „B3 - ehemaliges Autohaus“ gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches einstimmig beschlossen. Ferner hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2019 einstimmig beschlossen, das notwendige Aufstellungsverfahren nach den Maßgaben des § 13a des Baugesetzbuches im beschleunigten Verfahren für einen sogenannten „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchzuführen, da die Anwendungsvoraussetzung hierfür gegeben ist. Die Beschlussfassung wurde am 06. November 2019 im Mitteilungsblatt der Stadt Schriesheim ortsüblich bekanntgemacht. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes war es, die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Schaffung von Wohnraum innerhalb bislang weitgehend durch gewerbliche Nutzungen überprägter Grundstücke westlich der B3 zu schaffen.
In seiner Sitzung vom 23. Februar 2022 beschloss der Gemeinderat der Stadt Schriesheim einstimmig die Konkretisierung und die Anpassung des bisherigen Aufstellungsbeschlusses. Gemäß dieser Beschlussfassung wird der Aufstellungsbeschluss vom 23. Oktober 2019 in folgenden Punkten konkretisiert und angepasst:
- Das Planungsziel zur Realisierung von Wohnraum wird dahingehend konkretisiert, dass mit dem Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und Nutzung eines Seniorenzentrums geschaffen werden sollen.
- Der Bebauungsplan „B3 – ehemaliges Autohaus“ wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) im Sinne des § 11 des Baugesetzbuches aufgestellt, um die städtebauliche Entwicklung des Areals bestmöglich zu steuern.
- Der bisherige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „B3 – ehemaliges Autohaus“ wird um einen Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen „Landstraße / B3“ und „Heinrich-von-Kleist-Straße“ erweitert, um gegebenenfalls notwendige Erschließungsmaßnahmen planungsrechtlich abzusichern.
Diese Anpassung des Aufstellungsbeschlusses wird hiermit gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches ortsüblich bekannt gemacht.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „B3 – ehemaliges Autohaus“ betrifft zunächst die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Schriesheim, Nummer 3608, 3610/2, 6177, 6178, 6179, 6180, 6182 sowie 6216 teilweise (Heinrich-von-Kleist-Straße), 1/2 und 1/5 jeweils teilweise (Landstraße / B3). Der Umgriff des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist in nachstehender Abbildung gekennzeichnet.